Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Medizinal- und Gesundheitspolizei. 109 
8 82. 
VI. Sorge für einzelne Arten von Gebrechen. 
l. Geisteskranke. 
Die Landratsämter haben die Unterbringung der Geistes- 
kranken in der Irrenheilanstalt sowie die Beschaffung des er- 
forderlichen Verpflegungsaufwandes zu vermitteln. Auf Grund 
eines mit der Herzoglich Sachsen-Meiningischen Regierung 
abgeschlossenen Vertrags wird die Irren-, Heil- und Pflege- 
anstalt zu Hildburghausen für Geisteskranke aus dem 
Fürstentum . Schwarzburg-Rudolstadt mitbenutzt. Das Ver- 
fahren bei der Aufnahme ist in dem durch M.B. vom 2. De- 
zember 1903 veröffentlichten Vertrage geregelt. 
88. 
2. Krüppel und Sieche. 
Für bildungsunfähige, verkrüppelte und sieche Kinder 
unter 16 Jahren ist zu Blankenburg vom evangelisch-lutheri- 
schen Landesverein für „Innere Mission“ im Fürstentum eine 
nach dem Namen ihrer Hohen Protektorin, I. D. der Fürstin 
Anns-Louise zu Schwarzburg-Rudolstadt, genannte Anstalt, 
das „Anna-Louisen-Stift“ errichtet worden. Das eben- 
falls unter dem Hohen Protektorate I. D. der Fürstin Anna- 
Louise bestehende, zunächst für die Gemeinden der Fürst- 
lichen Oberherrschaft ins Leben gerufene Siechenhaus zu 
Quittelsdorf bietet diesen Gelegenheit, ihre unterstützungs- 
bedürftigen Gebrechlichen und Arbeitsunfähigen in einer ge- 
ordneten Pflegeanstalt unter günstigen Bedingungen unter- 
zubringen. 
8 84. 
VIf. Belohnung für Lebensrettung. 
Für die Rettung Verunglückter werden, wenn das Rettungs- 
werk mit besonderer Lebensgefahr verbunden war, in der 
Regel Auszeichnungen verliehen oder Geldprämien aus der 
Staatskasse gewährt,
	        
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