Die Medizinal- und Gesundheitspolizei. 109
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VI. Sorge für einzelne Arten von Gebrechen.
l. Geisteskranke.
Die Landratsämter haben die Unterbringung der Geistes-
kranken in der Irrenheilanstalt sowie die Beschaffung des er-
forderlichen Verpflegungsaufwandes zu vermitteln. Auf Grund
eines mit der Herzoglich Sachsen-Meiningischen Regierung
abgeschlossenen Vertrags wird die Irren-, Heil- und Pflege-
anstalt zu Hildburghausen für Geisteskranke aus dem
Fürstentum . Schwarzburg-Rudolstadt mitbenutzt. Das Ver-
fahren bei der Aufnahme ist in dem durch M.B. vom 2. De-
zember 1903 veröffentlichten Vertrage geregelt.
88.
2. Krüppel und Sieche.
Für bildungsunfähige, verkrüppelte und sieche Kinder
unter 16 Jahren ist zu Blankenburg vom evangelisch-lutheri-
schen Landesverein für „Innere Mission“ im Fürstentum eine
nach dem Namen ihrer Hohen Protektorin, I. D. der Fürstin
Anns-Louise zu Schwarzburg-Rudolstadt, genannte Anstalt,
das „Anna-Louisen-Stift“ errichtet worden. Das eben-
falls unter dem Hohen Protektorate I. D. der Fürstin Anna-
Louise bestehende, zunächst für die Gemeinden der Fürst-
lichen Oberherrschaft ins Leben gerufene Siechenhaus zu
Quittelsdorf bietet diesen Gelegenheit, ihre unterstützungs-
bedürftigen Gebrechlichen und Arbeitsunfähigen in einer ge-
ordneten Pflegeanstalt unter günstigen Bedingungen unter-
zubringen.
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VIf. Belohnung für Lebensrettung.
Für die Rettung Verunglückter werden, wenn das Rettungs-
werk mit besonderer Lebensgefahr verbunden war, in der
Regel Auszeichnungen verliehen oder Geldprämien aus der
Staatskasse gewährt,