Die Medizinal- und Gesundheitspolizei. 111
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3. Beerdigung. Friedhöfe.
Die Beerdigung darf in der Regel nicht vor Ablauf von
72 Stunden nach dem Eintritt des Todes vorgenommen werden.
Sie muß auf öffentlichen Kirch- oder Friedhöfen stattfinden,
soweit nicht Dispens erteilt wird. In den Kirchen dürfen
Leichen nicht beigesetzt werden. Die Anlegung offener Toten-
gewölbe ist nicht erlaubt. Den Kirchen- und Schulvorständen
steht die Aufsicht über die Friedhöfe (Gottesäcker), die
Leichenhäuser und die Totengräber zu. Die Anlegung neuer
Begräbnisplätze soll nur nach Gehör des Kirchen- und Schul-
vorstandes, mit Genehmigung der betreffenden Kirchen- und
Schulinspektion, stattfinden. Beim Vorhandensein erheblicher
Gründe ist die letztere, bezüglich das Ministerium, A. f.K. u. S.,
berechtigt, die Anlegung von Begräbnisplätzen anzuordnen.
Bei Verlegung des Friedhofs kann den Besitzern von Erb-
und Familienbegräbnissen der Gebrauch derselben zur Be-
stattung ihrer Toten in der Regel nicht verwehrt werden.
Ein verlassener Begräbnisplatz darf vor Ablauf von 70 Jahren
nicht veräußert. oder zu einer anderen Bestimmung gebraucht
werden. Zur Errichtung örtlicher Begräbnisordnungen bedarf
es der Genehmigung des Ministeriums, A. f. K. u. S.
Die Gemeinden der evangelisch-lutherischen Landeskirche
dürfen den Bekennern anderer christlichen Konfessionen, in
Ermangelung eigener Friedhöfe, das Begräbnis auf ihren
Gottesäckern nicht versagen. Die Erhaltung der öffentlichen
Begräbnisplätze liegt allen ob, die an denselben teilzunehmen
berechtigt sind. Gehörte der Verstorbene nicht zur kirchlichen
oder bürgerlichen Gemeinde des Orts, wo er verstorben ist,
so muß für ihn gegen ein von seinen Angehörigen an die Ge-
meinde- oder Kirchkasse zu leistendes Entgelt eine Grabstätte
eingeräumt werden. (V. vom 23. und 24. Dezember 1859.)
$ 88.
4. Leichentransporte.
Verstorbene müssen in der Regel in derjenigen Parochie
beerdigt werdeh, in welcher sie verstorben sind. Zur Weg-