Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Medizinal- und Gesundheitspolizei. 111 
8 87. 
3. Beerdigung. Friedhöfe. 
Die Beerdigung darf in der Regel nicht vor Ablauf von 
72 Stunden nach dem Eintritt des Todes vorgenommen werden. 
Sie muß auf öffentlichen Kirch- oder Friedhöfen stattfinden, 
soweit nicht Dispens erteilt wird. In den Kirchen dürfen 
Leichen nicht beigesetzt werden. Die Anlegung offener Toten- 
gewölbe ist nicht erlaubt. Den Kirchen- und Schulvorständen 
steht die Aufsicht über die Friedhöfe (Gottesäcker), die 
Leichenhäuser und die Totengräber zu. Die Anlegung neuer 
Begräbnisplätze soll nur nach Gehör des Kirchen- und Schul- 
vorstandes, mit Genehmigung der betreffenden Kirchen- und 
Schulinspektion, stattfinden. Beim Vorhandensein erheblicher 
Gründe ist die letztere, bezüglich das Ministerium, A. f.K. u. S., 
berechtigt, die Anlegung von Begräbnisplätzen anzuordnen. 
Bei Verlegung des Friedhofs kann den Besitzern von Erb- 
und Familienbegräbnissen der Gebrauch derselben zur Be- 
stattung ihrer Toten in der Regel nicht verwehrt werden. 
Ein verlassener Begräbnisplatz darf vor Ablauf von 70 Jahren 
nicht veräußert. oder zu einer anderen Bestimmung gebraucht 
werden. Zur Errichtung örtlicher Begräbnisordnungen bedarf 
es der Genehmigung des Ministeriums, A. f. K. u. S. 
Die Gemeinden der evangelisch-lutherischen Landeskirche 
dürfen den Bekennern anderer christlichen Konfessionen, in 
Ermangelung eigener Friedhöfe, das Begräbnis auf ihren 
Gottesäckern nicht versagen. Die Erhaltung der öffentlichen 
Begräbnisplätze liegt allen ob, die an denselben teilzunehmen 
berechtigt sind. Gehörte der Verstorbene nicht zur kirchlichen 
oder bürgerlichen Gemeinde des Orts, wo er verstorben ist, 
so muß für ihn gegen ein von seinen Angehörigen an die Ge- 
meinde- oder Kirchkasse zu leistendes Entgelt eine Grabstätte 
eingeräumt werden. (V. vom 23. und 24. Dezember 1859.) 
$ 88. 
4. Leichentransporte. 
Verstorbene müssen in der Regel in derjenigen Parochie 
beerdigt werdeh, in welcher sie verstorben sind. Zur Weg-
	        
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