Die Baupolizei. 113
plänen innerhalb vier Wochen, bei Wiederbebauungsplänen
innerhalb acht Tagen, vom Tage der Auslegung an gerechnet,
bei dem Gemeindevorstande oder dem Landratsamte anzu-
bringen sind. Über die erhobenen Einwendungen hat, soweit
dieselben nicht durch Verhandlung zwischen dem Landrats-
amte und den Beschwerdeführern zur Erledigung kommen,
das Ministerium, A. d. I., endgültig zu entscheiden. Sind
Einwendungen nicht erhoben, oder ist über dieselben von dem
Ministerium, A. d. IL, beschlossen, so stellt dasselbe den Be-
bauungs- bezüglich Wiederbebauungsplan durch förmlichen
Beschluß fest. Etwa hierdurch bedingte Abänderungen sind
in dem Plane einzutragen. Derselbe ist sodann in ortsüblicher
Weise durch den Gemeindevorstand zur öffentlichen Kenntnis
zu bringen. Die zur Ausführung der Bebauungspläne er-
forderlichen Enteignungen erfolgen, wenn ein gütliches Über-
einkommen nicht stattfindet. Der Grundeigentümer kann da-
für, daß er durch den Bebauungsplan in der Überbauung
seiner Grundfläche beschränkt ist, indem er den zu Straßen und
Plätzen, zu Vorgärtchen und Gebäudeabständen bestimmten
Teil nicht überbauen darf, eine Entschädigung nicht bean-
spruchen. Durch Ortsgesetz kann festgestellt werden, daß an
Straßen oder Straßenteilen, welche noch nicht den baupolizei-
lichen Bestimmungen des Orts gemäß für den öffentlichen
Verkehr und den Anbau fertig hergestellt sind, Wohngebäude,
die nach diesen Straßen einen Ausgang haben, nicht errichtet
werden dürfen. Die Herstellung und Unterhaltung der Orts-
straßen und öffentlichen Plätze liegt, soweit nicht Dritte durch
besondere Rechtstitel dazu verpflichtet sind, der Gemeinde ob.
Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß bei Anlegung
neuer und Verlängerung bestehender Baustraßen die an-
liegenden Grundeigentümer verpflichtet sind, den Aufwand für
die Erwerbung der zur Straße erforderlichen Grundfläche und
für deren Herstellung zu ersetzen, sobald auf ihren Grund-
stücken Gebäude errichtet werden.
Schwartz, Schwarzburg-Rudolstadt. 8