Die Baupolizei. 117
fahrdrohende Schäden beseitigt werden. Aus feuerpolizeilichen
Gründen wird in der „Neuen Bauordnung“ vom 20. April 1894
auf die brandsichere Herstellung der Feuerungsanlagen
(Feuerungen, Rauchrohre, Räucherkammern, Schornsteine,
Backöfen, Darren, Schmieden, Vorgelege, Kamine) besonderes
Gewicht gelegt.
Dachdeckungen sind feuersicher herzustellen.
Es darf die Bekleidung der Umfassungswände mit Brettern,
Latten, Schindeln und anderem Holzwerk ohne äußere feuer-
sichere Bedeckung regelmäßig nicht mehr angebracht werden.
Die Errichtung neuer Scheunen innerhalb der Städte ist
nicht gestattet. Die Stadtgemeinden haben zur Anlage neuer
Scheunen dem Bedürfnisse entsprechend Bauplätze außerhalb
der Ortslage in angemessener Entfernung von Wohngebäuden
auszuweisen.
Dachrinnen sind nur aus unverbrennlichem Material ge-
stattet.
Hölzerne Hauptgesimse von massiven oder aus Luftsteinen
erbauten Fronten sind an den Brandgiebeln und 0,50 m lang
an den Fronten mit Blech zu bekleiden.
Dachfenster und Dachlucken, welche aus Fachwerk be-
stehen, sind an den Seiten mit einem feuersicheren Material
zu bekleiden. Die Öffnungen sind mit Läden oder Fenstern
zu versehen. Stehende Dachfenster oder Dachlucken müssen
von der Nachbargrenze mindestens 1,7 m entfernt gehalten
werden.
Schuppen sind, wenn sie zur Lagerung leicht feuer-
fangender oder im Brandfalle schwer zu löschender Gegen-
stände dienen, nur in einer Entfernung von 50 m zu anderen
Gebäuden zulässig.
Auf je 20 m Länge eines Gebäudes von mehr als einem
Geschoß muß mindestens eine Treppe vorhanden sein. In
mehr als zwei Geschoß hohen Gebäuden müssen regelmäßig
zwei, in genügendem Abstande voneinander liegende, hölzerne
oder mindestens eine unverbrennliche Treppe, letztere in
massivem Treppenhause, angebracht werden.
Wenn neu zu errichtende Gebäude unmittelbar an Nachbar-
grenzen herantreten oder denselben in Entfernung von weniger
als 4 m gegenüberstehen, so müssen die der Nachbargrenze