Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Baupolizei. 117 
fahrdrohende Schäden beseitigt werden. Aus feuerpolizeilichen 
Gründen wird in der „Neuen Bauordnung“ vom 20. April 1894 
auf die brandsichere Herstellung der Feuerungsanlagen 
(Feuerungen, Rauchrohre, Räucherkammern, Schornsteine, 
Backöfen, Darren, Schmieden, Vorgelege, Kamine) besonderes 
Gewicht gelegt. 
Dachdeckungen sind feuersicher herzustellen. 
Es darf die Bekleidung der Umfassungswände mit Brettern, 
Latten, Schindeln und anderem Holzwerk ohne äußere feuer- 
sichere Bedeckung regelmäßig nicht mehr angebracht werden. 
Die Errichtung neuer Scheunen innerhalb der Städte ist 
nicht gestattet. Die Stadtgemeinden haben zur Anlage neuer 
Scheunen dem Bedürfnisse entsprechend Bauplätze außerhalb 
der Ortslage in angemessener Entfernung von Wohngebäuden 
auszuweisen. 
Dachrinnen sind nur aus unverbrennlichem Material ge- 
stattet. 
Hölzerne Hauptgesimse von massiven oder aus Luftsteinen 
erbauten Fronten sind an den Brandgiebeln und 0,50 m lang 
an den Fronten mit Blech zu bekleiden. 
Dachfenster und Dachlucken, welche aus Fachwerk be- 
stehen, sind an den Seiten mit einem feuersicheren Material 
zu bekleiden. Die Öffnungen sind mit Läden oder Fenstern 
zu versehen. Stehende Dachfenster oder Dachlucken müssen 
von der Nachbargrenze mindestens 1,7 m entfernt gehalten 
werden. 
Schuppen sind, wenn sie zur Lagerung leicht feuer- 
fangender oder im Brandfalle schwer zu löschender Gegen- 
stände dienen, nur in einer Entfernung von 50 m zu anderen 
Gebäuden zulässig. 
Auf je 20 m Länge eines Gebäudes von mehr als einem 
Geschoß muß mindestens eine Treppe vorhanden sein. In 
mehr als zwei Geschoß hohen Gebäuden müssen regelmäßig 
zwei, in genügendem Abstande voneinander liegende, hölzerne 
oder mindestens eine unverbrennliche Treppe, letztere in 
massivem Treppenhause, angebracht werden. 
Wenn neu zu errichtende Gebäude unmittelbar an Nachbar- 
grenzen herantreten oder denselben in Entfernung von weniger 
als 4 m gegenüberstehen, so müssen die der Nachbargrenze
	        
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