118 3. Abschnitt. Polizei.
zugekehrten Umfassungsmauern der Gebäude als Brandmauern
(Brandgiebel) aufgeführt werden, es sei denn, daß die Grenze
von einem über 4 m breiten Gewässer gebildet werde, oder
daß das Nachbargrundstück aus nicht bebauungsfähigem Ge-
lände besteht oder daß das zu erbauende Gebäude unmittelbar
an einem Öffentlichen Wege liegt, welcher weniger als 4 m
Breite hat; in dem letzteren Falle ist aber die dem Wege
zugewendete Umschließungsmauer massiv oder verblendet auf-
zuführen.
Gebäude verschiedener Benutzungsart innerhalb des eigenen
Grundstücks und zwar Gebäude mit Feuerungsanlagen, Vieh-
und Futterställe, Scheunen und andere Gebäude, die zur Auf-
bewahrung von Stroh oder anderen leicht entzündbaren Gegen-
ständen in größerer Menge dienen, sind, falls sie näher als
4 m von einander errichtet oder in einander gebaut werden, in
der Regel durch schützende Brandmauer oder Gewölbe voll-
ständig zu trennen.
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6. Besondere Baupolizeivorschriften.
Die „Neue Bauordnung“ vom 20. April 1894 stellt neben
den regelmäßig für alle Bauten geltenden Vorschriften auch
solche auf, welche dann in Betracht kommen, wenn der Bau
in die Nähe gewisser Anlagen gesetzt werden soll oder wenn
mit seiner Zweckbestimmung eine erhebliche Feuersgefahr für
die Nachbarschaft verknüpft ist.
An Kunststraßen dürfen Gebäude in der Regel nur parallel
mit der Mittellinie der Straße und bei den vom Staate er-
haltenen Kunststraßen mindestens 3,50 m vom inneren Graben-
rande oder im Mangel eines Grabens von der Grenze der
Straße entfernt errichtet werden, es sei denn, daß durch einen
Bebauungsplan andere Fluchtlinien festgestellt sind. Diese
Bestimmung kann durch Ortsgesetz auch auf Vizinalwege aus-
gedehnt werden. Der Parallelstellung bedarf es nicht, wenn
das Gebäude in den Städten weiter als 15 m und in den
Landortschaften weiter als 3 m von der Kunststraße er-
richtet wird.
Windmühlen müssen von Wegen mindestens 85 m entfernt
bleiben. Einer bereits bestehenden Windmühle dürfen sich