120 3. Abschnitt. Polizei.
8 97.
II. Regelmäfsige Besichtigungen.
In den Städten werden von fünf zu fünf Jahren bau-
polizeiliche Besichtigungen auf Kosten der Gemeinden durch
Kommissionen abgehalten, welche aus einem Baubeamten und
zwei von dem Landratsamte zu bestimmenden Personen be-
stehen. Die über die Besichtigung aufgenommenen Verhand-
lungen sind dem Landratsamte zur weiteren Veranlassung zu
übersenden.
8 98.
IV. Dispensationsbefugnis des Ministeriums,
A. d. I.
Das Ministerium, A. d. L, ist berechtigt, in einzelnen
dringenden Fällen Abweichungen von den Vorschriften der
„Neuen Bauordnung“ vom 20. April 1894 zu gestatten.
$ 99.
V. Erweiterung und Ergänzung der Bauordnung.
Durch Ortsgesetz können im Falle eines dringenden ört-
lichen Bedürfnisses die Bestimmungen der Bauordnung er-
weitert und ergänzt werden. Insbesondere können durch Orts-
gesetz einzelne Ortsteile vorzugsweise zu gefährlichen oder
lästigen Gewerbeanlagen bestimmt, in anderen Ortsteilen aber
dergleichen Anlagen entweder gar nicht oder nur unter be-
sonderen Beschränkungen zugelassen werden.
Soweit nicht durch Reichsgesetz oder durch das G. vom
11. Dezember 1875, die Gründung neuer Ansiedlungen betreffend
(s. $ 54), oder durch die „Neue Bauordnung“ vom 20. April
1894 oder durch Ortsgesetze, die in Gemäßheit der letzteren er-
lassen sind, eine Beschränkung begründet ist, steht dem Eigen-
tümer eines Grundstücks das Recht zu, auf demselben inner-
halb seiner Eigentumsgrenze nach seinem Ermessen zu bauen.
Weitere Beschränkungen können durch privatrechtliche Ver-
bindlichkeiten Nachbarn gegenüber begründet sein, worüber
im Streitfalle die Gerichte zu entscheiden haben.