Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

120 3. Abschnitt. Polizei. 
8 97. 
II. Regelmäfsige Besichtigungen. 
In den Städten werden von fünf zu fünf Jahren bau- 
polizeiliche Besichtigungen auf Kosten der Gemeinden durch 
Kommissionen abgehalten, welche aus einem Baubeamten und 
zwei von dem Landratsamte zu bestimmenden Personen be- 
stehen. Die über die Besichtigung aufgenommenen Verhand- 
lungen sind dem Landratsamte zur weiteren Veranlassung zu 
übersenden. 
8 98. 
IV. Dispensationsbefugnis des Ministeriums, 
A. d. I. 
Das Ministerium, A. d. L, ist berechtigt, in einzelnen 
dringenden Fällen Abweichungen von den Vorschriften der 
„Neuen Bauordnung“ vom 20. April 1894 zu gestatten. 
$ 99. 
V. Erweiterung und Ergänzung der Bauordnung. 
Durch Ortsgesetz können im Falle eines dringenden ört- 
lichen Bedürfnisses die Bestimmungen der Bauordnung er- 
weitert und ergänzt werden. Insbesondere können durch Orts- 
gesetz einzelne Ortsteile vorzugsweise zu gefährlichen oder 
lästigen Gewerbeanlagen bestimmt, in anderen Ortsteilen aber 
dergleichen Anlagen entweder gar nicht oder nur unter be- 
sonderen Beschränkungen zugelassen werden. 
Soweit nicht durch Reichsgesetz oder durch das G. vom 
11. Dezember 1875, die Gründung neuer Ansiedlungen betreffend 
(s. $ 54), oder durch die „Neue Bauordnung“ vom 20. April 
1894 oder durch Ortsgesetze, die in Gemäßheit der letzteren er- 
lassen sind, eine Beschränkung begründet ist, steht dem Eigen- 
tümer eines Grundstücks das Recht zu, auf demselben inner- 
halb seiner Eigentumsgrenze nach seinem Ermessen zu bauen. 
Weitere Beschränkungen können durch privatrechtliche Ver- 
bindlichkeiten Nachbarn gegenüber begründet sein, worüber 
im Streitfalle die Gerichte zu entscheiden haben.
	        
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