Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Feuerpolizei. 123 
feuersicheren Räumen aufbewahrt, nicht aber in Höfe, 
Düngergruben, auf Böden oder in die Nähe von Holz- 
wänden oder anderen brennbaren Gegenständen geschüttet 
werden. 
2. In Höfen oder in der Nähe von Gebäuden dürfen größere 
Quantitäten von Brenn- und Feuerungsmaterial nicht ge- 
lagert werden, als von der Ortspolizeibehörde gestattet 
wird. 
3. Es ist untersagt, Holz, Flachs, Stroh, gedörrtes Futter 
oder andere leicht entzündliche Stoffe auf den Böden 
der mit Feuerung versehenen Gebäude aufzubewahren, ohne 
um die Schornsteine nach allen Seiten einen Raum von 
wenigstens 1 m freizulassen. (Zu 1—83 V. vom 23. Januar 
1880.) 
4. Leicht entzündliche Gegenstände, die nicht durch feuerfeste 
Bedachungen oder durch sonstige Schutzvorrichtungen 
gegen das Eindringen von Funken und glühenden Kohlen 
gesichert sind, dürfen bei Eisenbahnen nur in einer Ent- 
fernung von mindestens 33 m von der Mitte des nächsten 
Schienengeleises gelagert werden. (P.V. vom 11. Mai 
1894.) 
5. Wegen der Lagerung von Sprengstoffen und von Mineral- 
ölen sowie wegen der Aufbewahrung von Azetylen und 
der Lagerung von Karbid siehe $$ 58-60. 
$ 102. 
2. Bewegliche Dampfkessel (Lokomobilen). 
Die Aufstellung von Lokomobilen ist an besondere Sicher- 
heitsvorschriften geknüpft. In Scheuern, Stallungen und 
sonstigen Gebäuden, in welchen leicht entzündliche Materi- 
alien sich befinden, dürfen Lokomobilen nicht in Betrieb ge- 
nommen werden. Im Freien ist die Benutzung von Loko- 
mobilen regelmäßig nur dann gestattet, wenn sie von feuer- 
sicher gedeckten Gebäuden sowie von öffentlichen Straßen 
mindestens 15 m, von nicht feuersicher gedeckten Gebäuden 
oder anderen leicht feuerfangenden Gegenständen mindestens 
30 m entfernt aufgestellt werden. Die Ortspolizeibehörde, 
welcher vor der Inbetriebsetzung der Lokomobile Anzeige zu
	        
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