Die Feuerpolizei. 123
feuersicheren Räumen aufbewahrt, nicht aber in Höfe,
Düngergruben, auf Böden oder in die Nähe von Holz-
wänden oder anderen brennbaren Gegenständen geschüttet
werden.
2. In Höfen oder in der Nähe von Gebäuden dürfen größere
Quantitäten von Brenn- und Feuerungsmaterial nicht ge-
lagert werden, als von der Ortspolizeibehörde gestattet
wird.
3. Es ist untersagt, Holz, Flachs, Stroh, gedörrtes Futter
oder andere leicht entzündliche Stoffe auf den Böden
der mit Feuerung versehenen Gebäude aufzubewahren, ohne
um die Schornsteine nach allen Seiten einen Raum von
wenigstens 1 m freizulassen. (Zu 1—83 V. vom 23. Januar
1880.)
4. Leicht entzündliche Gegenstände, die nicht durch feuerfeste
Bedachungen oder durch sonstige Schutzvorrichtungen
gegen das Eindringen von Funken und glühenden Kohlen
gesichert sind, dürfen bei Eisenbahnen nur in einer Ent-
fernung von mindestens 33 m von der Mitte des nächsten
Schienengeleises gelagert werden. (P.V. vom 11. Mai
1894.)
5. Wegen der Lagerung von Sprengstoffen und von Mineral-
ölen sowie wegen der Aufbewahrung von Azetylen und
der Lagerung von Karbid siehe $$ 58-60.
$ 102.
2. Bewegliche Dampfkessel (Lokomobilen).
Die Aufstellung von Lokomobilen ist an besondere Sicher-
heitsvorschriften geknüpft. In Scheuern, Stallungen und
sonstigen Gebäuden, in welchen leicht entzündliche Materi-
alien sich befinden, dürfen Lokomobilen nicht in Betrieb ge-
nommen werden. Im Freien ist die Benutzung von Loko-
mobilen regelmäßig nur dann gestattet, wenn sie von feuer-
sicher gedeckten Gebäuden sowie von öffentlichen Straßen
mindestens 15 m, von nicht feuersicher gedeckten Gebäuden
oder anderen leicht feuerfangenden Gegenständen mindestens
30 m entfernt aufgestellt werden. Die Ortspolizeibehörde,
welcher vor der Inbetriebsetzung der Lokomobile Anzeige zu