Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

126 3. Abschnitt. Polizei. 
anlassen und nach Umständen die Bestrafung der Zuwider 
handlungen gegen die feuerpolizeilichen Bestimmungen herbei 
zuführen. 
Die Verhandlungen über die vorgenommenen Revisionei 
der Feuerstätten sind von dem Gemeindevorstande bis Mlitt: 
jeden Jahres dem Landratsamte vorzulegen. (V. vom 23. Janua 
1830.) 
8 105. 
II. Feuerlöschwesen. 
1. Anzeige von ausbrechendem Schadenfeuer uni 
Bekämpfung der Brände. 
Damit ausbrechende Schadenfeuer rechtzeitig wahrgenom. 
men werden, bedroht die V. vom 23. Januar 1880 denjenigen 
mit Strafe, welcher einenin einem Gebäude ausgebrochenen Brand 
verheimlicht und nicht sofort kundgibt. 
Was die Bekämpfung der Brände anlangt, so ist die Ein- 
richtung und Bereithaltung der nötigen Löschanstalten und 
Löschgerätschaften sowie die Unterhaltung einer gehörig aus- 
gerüsteten und ausgebildeten Feuerwehr Sache jeder Gemeinde 
des Landes. Mehrere Nachbargemeinden können sich mit Ge- 
nehmigung des Ministeriums, A. d. 1, zu einem Feuerlösch- 
verbande vereinigen. Die freiwilligen (Turner-)JFeuerwehren 
sind in die von den Gemeinden aufgebotenen (Pflicht-)Feuer- 
wehren einzuordnen. Zum Eintritt in die Gemeindefeuerwehr 
sind sämtliche persönlich taugliche männliche Bewohner eines 
Gemeindebezirks vom zurückgelegten 18. bis zum vollendeten 
50. Lebensjahre verpflichtet. Durch Ortsstatut kann eine 
andere Altersgrenze festgestellt werden. Vom Feuerwehrdienst 
befreit sind: aktive Militärpersonen, die Fürstlichen Hof- und 
Staatsdiener sowie die Beamten des Reichs und der Eisen- 
bahnverwaltung, Geistliche und öffentliche Lehrer, Bürger. 
meister und Schultheißen sowie deren Stellvertreter, auch die 
im aktiven Polizeidienst stehenden Personen sowie diejenigen 
anderen Beamten der Gemeindeverwaltung, die verpflichtet 
sind, beim Ausbruch eines Feuers in ihrem dienstlichen Ge_ 
schäftslokale zu erscheinen und zu verweilen, ferner ausübende 
Arzte und Apotheker und Schüler der Schullehrerseminar- und
	        
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