126 3. Abschnitt. Polizei.
anlassen und nach Umständen die Bestrafung der Zuwider
handlungen gegen die feuerpolizeilichen Bestimmungen herbei
zuführen.
Die Verhandlungen über die vorgenommenen Revisionei
der Feuerstätten sind von dem Gemeindevorstande bis Mlitt:
jeden Jahres dem Landratsamte vorzulegen. (V. vom 23. Janua
1830.)
8 105.
II. Feuerlöschwesen.
1. Anzeige von ausbrechendem Schadenfeuer uni
Bekämpfung der Brände.
Damit ausbrechende Schadenfeuer rechtzeitig wahrgenom.
men werden, bedroht die V. vom 23. Januar 1880 denjenigen
mit Strafe, welcher einenin einem Gebäude ausgebrochenen Brand
verheimlicht und nicht sofort kundgibt.
Was die Bekämpfung der Brände anlangt, so ist die Ein-
richtung und Bereithaltung der nötigen Löschanstalten und
Löschgerätschaften sowie die Unterhaltung einer gehörig aus-
gerüsteten und ausgebildeten Feuerwehr Sache jeder Gemeinde
des Landes. Mehrere Nachbargemeinden können sich mit Ge-
nehmigung des Ministeriums, A. d. 1, zu einem Feuerlösch-
verbande vereinigen. Die freiwilligen (Turner-)JFeuerwehren
sind in die von den Gemeinden aufgebotenen (Pflicht-)Feuer-
wehren einzuordnen. Zum Eintritt in die Gemeindefeuerwehr
sind sämtliche persönlich taugliche männliche Bewohner eines
Gemeindebezirks vom zurückgelegten 18. bis zum vollendeten
50. Lebensjahre verpflichtet. Durch Ortsstatut kann eine
andere Altersgrenze festgestellt werden. Vom Feuerwehrdienst
befreit sind: aktive Militärpersonen, die Fürstlichen Hof- und
Staatsdiener sowie die Beamten des Reichs und der Eisen-
bahnverwaltung, Geistliche und öffentliche Lehrer, Bürger.
meister und Schultheißen sowie deren Stellvertreter, auch die
im aktiven Polizeidienst stehenden Personen sowie diejenigen
anderen Beamten der Gemeindeverwaltung, die verpflichtet
sind, beim Ausbruch eines Feuers in ihrem dienstlichen Ge_
schäftslokale zu erscheinen und zu verweilen, ferner ausübende
Arzte und Apotheker und Schüler der Schullehrerseminar- und