Die Landeskulturpolizei. 131
kammer der Provinz Sachsen angeschlossen. Der landwirt-
schaftliche Zentralverein ist als die Vertretung der Landwirt-
schaft in der Oberherrschaft des Fürstentums mit der Maß-
gabe anerkannt worden, daß sich die Organisation des Vereins
nach den Statuten zu richten hat, und daß Änderungen der-
selben der Genehmigung des Ministeriums bedürfen. Der
Zentralverein wählt gemeinschaftlich mit dem Verbande der
landwirtschaftlichen Vereine in der Unterherrschaft den Dele-
gierten des Fürstentums zum Deutschen Landwirtschaftsrat
sowie dessen Stellvertreter.
Für die Ausbildung der Landwirte besteht zwar im Fürsten-
tum keine besondere Anstalt; es werden jedoch jungen Land-
wirten zum Besuche landwirtschaftlicher Winterschulen (zur
Beteiligung an den Winterkursen in Saalfeld a. S. usw.) unter
bestimmten Voraussetzungen aus den etatsmäßig zur Verfügung
stehenden Mitteln staatliche Beihilfen verwilligt.
gs ıu.
2. Beseitigung kulturschädlicher und Herstellung
kulturfördernder Verhältnisse des Grund-
eigentums.
a) Ablösung der Reallasten an Diensten, Zinsen und
anderen auf dem Grundbesitz haftenden Abgaben.
Servitutenablösung.
Das G. vom 27. April 1849, betreffend die Ablösung der
Frohnen, Lehen und Zinsen und das unter demselben Datum
erlassene Triftablösungsgesetz gewährten den mit Grund und
Boden angesessenen Staatsangehörigen des Fürstentums schon
seit langer Zeit die Möglichkeit, den Grundbesitz von ver-
schiedenen Reallasten und von der denselben in vielen Fällen
hart bedrückenden Weideberechtigung befreien zu können.
In $ 18 des Ablösungsgesetzes ist die Bestimmung enthalten,
daß neue Belastungen von Grundstücken mit den nach dem
Gesetze ablösbaren Rechten ohne alle Ausnahme nicht mehr
stattfinden und wirkungslos sein sollen. Diese Vorschrift
findet auf bei Tauschverträgen vorkommende bloße Über-
tragungen solcher Lasten von einem Grundstück auf das andere
keine Anwendung. Es ist vielmehr beim Abschluß solcher
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