Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Landeskulturpolizei. 135 
nach den für die Gemeindeangelegenheiten bestehenden 
Vorschriften geführt; auch gelten dieselben bezüglich 
des Oberaufsichtsrechts des Staates und der Anfechtbar- 
keit erteilter Entscheidungen durch Berufung an die höhere 
Instanz. 
Ist im Auseinandersetzungsverfahren ein Beitragsver- 
hältnis für die Verteilung der aufzuwendenden Kosten 
nicht festgesetzt, so liegt die Unterhaltung den Beteiligten 
nach Verhältnis ihrer Teilnahmerechte ob. Soweit letztere 
aus dem Separationsrezesse nicht klar hervorgehen, haben 
die Beteiligten nach Verhältnis des Grundsteuerreinertrags 
ihrer bei der Auseinandersetzung ausgewiesenen Land- 
abfindungen beizutragen. Nach demselben Verhältnis ist 
der auf eine zerstückelte Landabfindung fallende Bei- 
trag von den Besitzern der Trennstücke aufzubringen. 
Zu jeder Verfügung über die Substanz der durch ein 
Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaft- 
lichen Anlagen gehört die Genehmigung des zuständigen 
Landratsamtes. Gegen die Entscheidung desselben findet 
nur Berufung an das Ministerium, A. d. 1, statt, und zwar 
innerhalb einer ausschließlichen Frist von zwei Wochen 
nach Eröffnung der Zustellung des Beschlusses. (G. vom 
11. Dezember 18%&8.) 
$ 113. 
c) Minimalmaße für Grundstücke. 
Die Gesetzgebung des Fürstentums ist bemüht gewesen, 
der zu großen Zerstückelung des ländlichen Grundbesitzes 
durch Parzellierung entgegenzutreten. In nicht separierten 
Fluren unterliegt die Teilbarkeit des Grundbesitzes den durch 
das G. vom 16. Januar 1846 gegebenen Beschränkungen, unter 
welchen nur mit Genehmigung des Landratsamtes hinab- 
gegangen werden kann. Es soll innerhalb der ländlichen Ge- 
meindebezirke eine Fläche von 30 a Acker und innerhalb der 
Stadtfluren eine solche von 15 a Acker den geringsten Betrag 
ausmachen, bis zu welchem ledige oder walzende Grundstücke 
im allgemeinen vereinzelt werden dürfen. 
Nach 8$ 3—7 des G. über die Teilbarkeit des Grund- 
besitzes vom 21. Februar 1873 dürfen Forstgrundstücke und
	        
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