Die Landeskulturpolizei. 135
nach den für die Gemeindeangelegenheiten bestehenden
Vorschriften geführt; auch gelten dieselben bezüglich
des Oberaufsichtsrechts des Staates und der Anfechtbar-
keit erteilter Entscheidungen durch Berufung an die höhere
Instanz.
Ist im Auseinandersetzungsverfahren ein Beitragsver-
hältnis für die Verteilung der aufzuwendenden Kosten
nicht festgesetzt, so liegt die Unterhaltung den Beteiligten
nach Verhältnis ihrer Teilnahmerechte ob. Soweit letztere
aus dem Separationsrezesse nicht klar hervorgehen, haben
die Beteiligten nach Verhältnis des Grundsteuerreinertrags
ihrer bei der Auseinandersetzung ausgewiesenen Land-
abfindungen beizutragen. Nach demselben Verhältnis ist
der auf eine zerstückelte Landabfindung fallende Bei-
trag von den Besitzern der Trennstücke aufzubringen.
Zu jeder Verfügung über die Substanz der durch ein
Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaft-
lichen Anlagen gehört die Genehmigung des zuständigen
Landratsamtes. Gegen die Entscheidung desselben findet
nur Berufung an das Ministerium, A. d. 1, statt, und zwar
innerhalb einer ausschließlichen Frist von zwei Wochen
nach Eröffnung der Zustellung des Beschlusses. (G. vom
11. Dezember 18%&8.)
$ 113.
c) Minimalmaße für Grundstücke.
Die Gesetzgebung des Fürstentums ist bemüht gewesen,
der zu großen Zerstückelung des ländlichen Grundbesitzes
durch Parzellierung entgegenzutreten. In nicht separierten
Fluren unterliegt die Teilbarkeit des Grundbesitzes den durch
das G. vom 16. Januar 1846 gegebenen Beschränkungen, unter
welchen nur mit Genehmigung des Landratsamtes hinab-
gegangen werden kann. Es soll innerhalb der ländlichen Ge-
meindebezirke eine Fläche von 30 a Acker und innerhalb der
Stadtfluren eine solche von 15 a Acker den geringsten Betrag
ausmachen, bis zu welchem ledige oder walzende Grundstücke
im allgemeinen vereinzelt werden dürfen.
Nach 8$ 3—7 des G. über die Teilbarkeit des Grund-
besitzes vom 21. Februar 1873 dürfen Forstgrundstücke und