Die Landeskulturpolizei. 137
Erörterungen von Grenzzweifeln und Eigentumsfragen Auskunft
erteilen können. Sie sollen auf die Grenzen, seien es Landes-,
Flur- oder Grundeigentums-Grenzen und auf die verschiedenen
Grenzmarken (Gräben, Hügel, Gruben usw.) ein wachsames
Auge haben und auf Anordnung des Katasteramts von Zeit
zu Zeit die Fluren oder einzelne Teile derselben, behufs
Prüfung der Versteinung, durchgehen.
Der Feldgeschworene ist befugt, einen auf der Kataster-
karte eingezeichneten abgebrochenen oder schiefstehenden oder
um-, aber noch nicht ganz herausgefallenen Grenzstein, dessen
bisheriger Standort unzweifelhaft ist, auf diesem mit Zustimmung
der dabei zuzuziehenden Anlieger wieder aufzurichten bezüglich
zu ersetzen. Dabei hat der Feldgeschworene sich zu über-
zeugen, daß der wieder einzurichtende Grenzstein auf der
Karte auch wirklich vorhanden ist. In allen anderen Fällen,
namentlich wenn über den bisherigen Standort eines in .der
Katasterkarte eingezeichneten Grenzsteins irgend Zweifel ob-
walten, oder wenn ein Grenzstein an einen Ort gesetzt werden
soll, an welchem sich bisher keiner befunden hat, darf der
Feldgeschworene den Grenzstein nur auf Anweisung des
Katasteramts und zwar nur an denjenigen Standort setzen be-
züglich setzen lassen, welcher vom Katasteramt an Ort und
Stelle ihm bezeichnet worden ist.
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, auf Erfordern des
Katasteramtes oder des Gemeindevorstandes, gegen dessen Auf-
lagen Anrufung des Katasteramtes zulässig ist, rechtzeitig
1. die erforderlichen Grenzsteine sowie auch Leute zur Hand-
reichung bereitzustellen; 2. zur Grenzverhandlung an Ort und
Stelle selbst oder durch genügend legitimierte Beauftragte zu
erscheinen. Die Eigentümer können zur Erfüllung ihrer Ver-
pflichtungen im Verwaltungswege durch Geldstrafen angehalten,
auch kann die Versteinung auf Kosten der Eigentümer voll-)
zogen werden. (G.vom 26. Juli1861 und A.V.vom 26. April 1883.
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b) Sonstige feldpolizeiliche Bestimmungen.
I. Zu den Maßregeln behufs Vertilgung der dem Landbau
schädlichen Tiere und Pflanzen gehören folgende Vorschriften: