Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Landeskulturpolizei. 137 
Erörterungen von Grenzzweifeln und Eigentumsfragen Auskunft 
erteilen können. Sie sollen auf die Grenzen, seien es Landes-, 
Flur- oder Grundeigentums-Grenzen und auf die verschiedenen 
Grenzmarken (Gräben, Hügel, Gruben usw.) ein wachsames 
Auge haben und auf Anordnung des Katasteramts von Zeit 
zu Zeit die Fluren oder einzelne Teile derselben, behufs 
Prüfung der Versteinung, durchgehen. 
Der Feldgeschworene ist befugt, einen auf der Kataster- 
karte eingezeichneten abgebrochenen oder schiefstehenden oder 
um-, aber noch nicht ganz herausgefallenen Grenzstein, dessen 
bisheriger Standort unzweifelhaft ist, auf diesem mit Zustimmung 
der dabei zuzuziehenden Anlieger wieder aufzurichten bezüglich 
zu ersetzen. Dabei hat der Feldgeschworene sich zu über- 
zeugen, daß der wieder einzurichtende Grenzstein auf der 
Karte auch wirklich vorhanden ist. In allen anderen Fällen, 
namentlich wenn über den bisherigen Standort eines in .der 
Katasterkarte eingezeichneten Grenzsteins irgend Zweifel ob- 
walten, oder wenn ein Grenzstein an einen Ort gesetzt werden 
soll, an welchem sich bisher keiner befunden hat, darf der 
Feldgeschworene den Grenzstein nur auf Anweisung des 
Katasteramts und zwar nur an denjenigen Standort setzen be- 
züglich setzen lassen, welcher vom Katasteramt an Ort und 
Stelle ihm bezeichnet worden ist. 
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, auf Erfordern des 
Katasteramtes oder des Gemeindevorstandes, gegen dessen Auf- 
lagen Anrufung des Katasteramtes zulässig ist, rechtzeitig 
1. die erforderlichen Grenzsteine sowie auch Leute zur Hand- 
reichung bereitzustellen; 2. zur Grenzverhandlung an Ort und 
Stelle selbst oder durch genügend legitimierte Beauftragte zu 
erscheinen. Die Eigentümer können zur Erfüllung ihrer Ver- 
pflichtungen im Verwaltungswege durch Geldstrafen angehalten, 
auch kann die Versteinung auf Kosten der Eigentümer voll-) 
zogen werden. (G.vom 26. Juli1861 und A.V.vom 26. April 1883. 
$ 115. 
b) Sonstige feldpolizeiliche Bestimmungen. 
I. Zu den Maßregeln behufs Vertilgung der dem Landbau 
schädlichen Tiere und Pflanzen gehören folgende Vorschriften:
	        
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