138 3. Abschnitt. Polizei.
1. Die Eigentümer bzw. Nutznießer und Pächter von Grund-
stücken jeglicher Art — Äcker, Raine, Ränder, Wiesen,
Weiden u. dgl. —, auf denen sich die Seidenpflanze
cuscuta (Klee- bzw. Flachsseide usw.) zeigt, sind ver-
pflichtet, diese Schmarotzerpflanze vor ihrem Abblühen
und dem Eintritt in den reifen Zustand zu vertilgen.
Außerdem ist die ganze mit Seide überzogene Fläche
tief umzugraben. (V. vom 4. April 1879.)
2. Zum Sammeln und Vertilgen der Maikäfer sind die
Grundeigentümer rücksichtlich ihrer in Gärten, Plantagen,
Alleen usw. sowie auf Feldern und Wiesen stehenden
Obst- und sonstigen Laubholzbäume verpflichtet, die Be-
sitzer forstmäßig benutzter Laubhölzer rücksichtlich der
an den Außenseiten der Gehölze stehenden Laubholz-
bäume. (M.V. vom 8. April 1868.)
3. Eine besondere Aufmerksamkeit haben die Polizei-
behörden der Vertilgung der Raupen zuzuwenden, um
so mehr als hierbei nur gemeinsame Tätigkeit die Obst-
baumpflanzungen vor Verheerung zu sichern vermag.
Il. Das Recht, frei umherfliegende Tauben, sogenannte
Feldflüchter, zu halten, kann durch Verordnung oder Orts-
statut beschränkt und geregelt werden. (G. vom 28. März
1885.)
II. Nach $ 3 des R.G. vom 3. Juli 1883, betreffend die
Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit, liest im
Falle der Ermittlung der Reblaus den Landesregierungen ob,
nach Möglichkeit Verfügungen zu trefien, welche eine Ver-
breitung derselben zu hindern geeignet sind. In Ausführung
dieser Bestimmung ist für den Umfang des Fürstentums die
Anzucht von Reben in den Handelsgärtnereien sowie jegliches
Versenden von Reben oder Rebteilen, mit Ausnahme von
Trauben ohne Blätter, aus dem Fürstentum verboten. (P.V.
vom 13. April 1901.)
IV. Zu den dem Landbau nützlichen Tieren gehören in
erster Reihe die Vögel.
Das Reichsgesetz über den Vogelschutz vom 30. Mai 1902
läßt diejenigen landesrechtlichen Vorschriften unberührt, welche
zum Schutze der Vögel weitergehende Bestimmungen enthalten.