Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

138 3. Abschnitt. Polizei. 
1. Die Eigentümer bzw. Nutznießer und Pächter von Grund- 
stücken jeglicher Art — Äcker, Raine, Ränder, Wiesen, 
Weiden u. dgl. —, auf denen sich die Seidenpflanze 
cuscuta (Klee- bzw. Flachsseide usw.) zeigt, sind ver- 
pflichtet, diese Schmarotzerpflanze vor ihrem Abblühen 
und dem Eintritt in den reifen Zustand zu vertilgen. 
Außerdem ist die ganze mit Seide überzogene Fläche 
tief umzugraben. (V. vom 4. April 1879.) 
2. Zum Sammeln und Vertilgen der Maikäfer sind die 
Grundeigentümer rücksichtlich ihrer in Gärten, Plantagen, 
Alleen usw. sowie auf Feldern und Wiesen stehenden 
Obst- und sonstigen Laubholzbäume verpflichtet, die Be- 
sitzer forstmäßig benutzter Laubhölzer rücksichtlich der 
an den Außenseiten der Gehölze stehenden Laubholz- 
bäume. (M.V. vom 8. April 1868.) 
3. Eine besondere Aufmerksamkeit haben die Polizei- 
behörden der Vertilgung der Raupen zuzuwenden, um 
so mehr als hierbei nur gemeinsame Tätigkeit die Obst- 
baumpflanzungen vor Verheerung zu sichern vermag. 
Il. Das Recht, frei umherfliegende Tauben, sogenannte 
Feldflüchter, zu halten, kann durch Verordnung oder Orts- 
statut beschränkt und geregelt werden. (G. vom 28. März 
1885.) 
II. Nach $ 3 des R.G. vom 3. Juli 1883, betreffend die 
Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit, liest im 
Falle der Ermittlung der Reblaus den Landesregierungen ob, 
nach Möglichkeit Verfügungen zu trefien, welche eine Ver- 
breitung derselben zu hindern geeignet sind. In Ausführung 
dieser Bestimmung ist für den Umfang des Fürstentums die 
Anzucht von Reben in den Handelsgärtnereien sowie jegliches 
Versenden von Reben oder Rebteilen, mit Ausnahme von 
Trauben ohne Blätter, aus dem Fürstentum verboten. (P.V. 
vom 13. April 1901.) 
IV. Zu den dem Landbau nützlichen Tieren gehören in 
erster Reihe die Vögel. 
Das Reichsgesetz über den Vogelschutz vom 30. Mai 1902 
läßt diejenigen landesrechtlichen Vorschriften unberührt, welche 
zum Schutze der Vögel weitergehende Bestimmungen enthalten.
	        
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