Die Landeskulturpolizei. 139
Im Fürstentum ist das Einfangen der Singvögel unbedingt und
für jede Jahreszeit verboten. (G. vom 31. März 1854, V. vom
11. August 1840, 11. August 1845 und 13. August 1869.)
S 116.
4. Forstkultur.
a) Beaufsichtigung der Privatwaldungen, der Ge-
meinde-, Kirchen-, Pfarr- und Schulwaldungen.
Kein im Privatbesitz befindliches Holzgrundstück darf
ohne Erlaubnis des Ministeriums, A.d.I., in Feld oder Wiese
verwandelt werden. Abgeholzte Flächen sind, wenn nach
technischem Gutachten keine natürliche Besamung erfolgen
kann, längstens binnen drei Jahren, von der Zeit des Abtriebs
an gerechnet, wieder in Kultur zu setzen. Die Ortsvorstände
haben darauf zu sehen, daß in betreff sämtlicher, in der Flur
der Gemeinde, deren Vorstand sie bilden, gelegenen Waldungen
diesen Vorschriften genau nachgekommen wird. (G. vom
13. März 1840.)
Die Gemeinde-, Kirchen-, Pfarr- und Schulwaldungen sind
einer staatlichen Beaufsichtigung unterworfen. Die Grundlage
für die Verwaltung und Beaufsichtigung dieser Waldungen
bildet das Regulativ vom 18. März 1340.
$ 117.
b) Forst- (und Feld)rügesachen.
Das E.G. zur St.P.O. ermächtigt im $ 3 die Landesgesetz-
gebung dahin Bestimmungen zu treffen, daß Forst(- und Feld)-
rügesachen durch die Amtsgerichte in einem besonderen
Verfahren verhandelt und entschieden werden. Von dieser
Befugnis ist im Fürstentum zum Zwecke der Herbeiführung
einer Vereinfachung des Verfahrens Gebrauch gemacht worden.
Das Gesetz zum Schutze der Holzungen, Baumpflanzungen,
Wiesen, Felder und Gärten vom 27. Dezember 1870 mit Nach-
trag vom 15. März 1879 und weiteren Nachträgen vom
20. Oktober 1880, 28. November 1884 und 21. Januar 1390
enthält unter anderem ausführliche Bestimmungen über die
Folgen aller im fremden Walde begangenen Entwendungen,
Beschädigungen oder Zuwiderhandlungen gegen forstpolizei-
liche Bestimmungen.