142 3. Abschnitt. Polizei.
diesen aus der Anlage zugehen, ein erheblicher Unterschied
besteht, auch hierauf, mittelst Einteilung der Grundstücke in
Klassen, Rücksicht zu nehmen.
8 120.
3. Instandhaltung der Flußlinie.
Niemand darf durch Pflanzungen oder andere Vorrichtungen
das Anspülen an das Ufer unter Gefährdung des öffentlichen
Interesses oder zum Nachteil der nachbarlichen oder gegen-
überliegenden Ufer und Grundstücke befördern. Wird die
ganze oder teilweise Hinwegnahme der Ufererweiterungen,
Inseln und abgerissenen Landstücke in landes- oder wasser-
polizeilicher Hinsicht notwendig, so hat der Ufereigsentümer
kein Recht auf Entschädigung.
$ 121.
4. Künstliche Wasserleitungen.
Künstliche Wasserleitungen, die als bloße Korrektions-
bauten an die Stelle natürlicher Wasserzüge getreten sind,
oder deren Wasser, wie z. B. bei Mühl- und Floßgräben, nicht
zum Verbrauch für wirtschaftliche und gewerbliche Zwecke
bestimmt ist, nehmen die rechtliche Natur der Flüsse und
Bäche an. Kanäle, Mühlgräben und sonstige künstliche
Wasserleitungen sowie andere Anlagen, welche zur Benutzung
oder Abhaltung des Wassers errichtet sind, wie Wehre,
Schleusen, Dämme, Wassermauern, hat, sofern nicht rechts
begründete Verpflichtungen anderer vorliegen, der Eigentümer
der Wasserleitung oder Anlage zu unterhalten und aufzu-
räumen. Die Anlieger müssen demjenigen, welcher die Wasser-
leitung oder Anlage zu unterhalten und aufzuräumen hat, das
notwendige Betreten ihrer Grundstücke gestatten, auch den
Schaufelschlag sowie das beim Aufräumen ausgeworfene Fis
in herkömmlicher Weise aufnehmen.
Wird ein Schutzbau durch Anlegung eines neuen Fluß-
bettes (Durchstich, Flußkorrektion) ausgeführt, oder weicht
ein Fluß infolge eines Kunstbaues von dem einen Ufer
zurück, so fallen die verlassenen Stellen dem Unter.
nehmer zu.