Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

142 3. Abschnitt. Polizei. 
diesen aus der Anlage zugehen, ein erheblicher Unterschied 
besteht, auch hierauf, mittelst Einteilung der Grundstücke in 
Klassen, Rücksicht zu nehmen. 
8 120. 
3. Instandhaltung der Flußlinie. 
Niemand darf durch Pflanzungen oder andere Vorrichtungen 
das Anspülen an das Ufer unter Gefährdung des öffentlichen 
Interesses oder zum Nachteil der nachbarlichen oder gegen- 
überliegenden Ufer und Grundstücke befördern. Wird die 
ganze oder teilweise Hinwegnahme der Ufererweiterungen, 
Inseln und abgerissenen Landstücke in landes- oder wasser- 
polizeilicher Hinsicht notwendig, so hat der Ufereigsentümer 
kein Recht auf Entschädigung. 
$ 121. 
4. Künstliche Wasserleitungen. 
Künstliche Wasserleitungen, die als bloße Korrektions- 
bauten an die Stelle natürlicher Wasserzüge getreten sind, 
oder deren Wasser, wie z. B. bei Mühl- und Floßgräben, nicht 
zum Verbrauch für wirtschaftliche und gewerbliche Zwecke 
bestimmt ist, nehmen die rechtliche Natur der Flüsse und 
Bäche an. Kanäle, Mühlgräben und sonstige künstliche 
Wasserleitungen sowie andere Anlagen, welche zur Benutzung 
oder Abhaltung des Wassers errichtet sind, wie Wehre, 
Schleusen, Dämme, Wassermauern, hat, sofern nicht rechts 
begründete Verpflichtungen anderer vorliegen, der Eigentümer 
der Wasserleitung oder Anlage zu unterhalten und aufzu- 
räumen. Die Anlieger müssen demjenigen, welcher die Wasser- 
leitung oder Anlage zu unterhalten und aufzuräumen hat, das 
notwendige Betreten ihrer Grundstücke gestatten, auch den 
Schaufelschlag sowie das beim Aufräumen ausgeworfene Fis 
in herkömmlicher Weise aufnehmen. 
Wird ein Schutzbau durch Anlegung eines neuen Fluß- 
bettes (Durchstich, Flußkorrektion) ausgeführt, oder weicht 
ein Fluß infolge eines Kunstbaues von dem einen Ufer 
zurück, so fallen die verlassenen Stellen dem Unter. 
nehmer zu.
	        
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