144 3. Abschnitt. Polizei.
bei außerordentlichem Wassermangel oder bei anderen außer-
ordentlichen Umständen zugunsten von sonstigen Triebwerken
für gewerbliche Zwecke angeordnet werden.
$ 124.
7. Besondere Bestimmungen hinsichtlich
der Flößerei.
In denjenigen Gewässern, in welchen die Flößerei ausgeübt
wird, ist es, sofern nicht rechtsgültig etwas anderes besteht,
Sache des Inhabers des Floßregals, das Wasserbett von den
Hindernissen eines entsprechenden Wasserlaufs, z. B. Kies-
bänken, Schlammhäufungen usw., so weit frei zu erhalten, als
dieses zum Zwecke der Ausübung der Flößerei notwendig ist.
Für Schäden, welche bei Ausübung der Flößerei zugefügt werden,
ist Ersatz nur insoweit zu leisten, als sie nicht natürliche
Folge des ordnungsmäßigen Betriebs der Flößerei, sondern
durch Verschulden der Flößer entstanden sind.
Nachdem zwischen den beteiligten Staatsregierungen tun-
lichst übereinstimmende Vorschriften wegen Ausübung der
Flößerei auf der oberen Saale bis zur Einmündung der Unstrut
vereinbart worden sind, ist für den Umfang des Fürstentums
der Betrieb der Flößerei mit gebundenen Hölzern aller Art
(Flöße) auf der Saale hinsichtlich der Bauart und Bemannung
der Flöße, der Anlegeplätze und der aufgefangenen Hölzer
sowie rücksichtlich der Verhältnisse zwischen Wehrbesitzern
und Flößern durch P.V. vom 18. Dezember 1895 geregelt worden.
$ 195.
8 Anordnung und Ausführung von Wasser-
schutzbauten.
Wasserschutzbauten anzuordnen sind die Verwaltungs-
behörden ebenso ermächtigt als verpflichtet, nicht nur wenn
das öffentliche Wohl es erheischt, sondern auch schon dann.
wenn aus der Unterlassung der in Betracht kommenden Maß-
regel nach dem Urteile Sachverständiger Schaden für andere
entstehen würde. Die Entscheidung über die Art und Zeit
der Ausführung des Baues, über die Feststellung und Ver-
teilung der erforderlichen Kosten ist zunächst der eigenen
Erwägung und Vereinbarung der Beteiligten zu überlassen