Die Landeskulturpolizei. 145
Solche Vereinbarungen unterliegen der Genehmigung der Ver-
waltungsbehörde und sind nach erfolgter Genehmigung in ihrer
Wirkung einer endgültigen Entscheidung der Verwaltungs-
behörde gleichzuachten. Wird aber eine zweckmäßige Aus-
führung bezüglich Vereinbarung unter den Beteiligten inner-
halb einer denselben zu bestimmenden angemessenen Frist
nicht nachgewiesen, so hat die Verwaltungsbehörde ‚nach
gehöriger Erörterung über die Art und Zeit der Ausführung
des Baues bezüglich über die Kostenverteilung zu entscheiden.
Die Eigentümer der durch den Bau zu verbessernden Grund-
stücke bilden eine Genossenschaft.
Die Ausführung angeordneter oder genehmigter Wasser-
schutzbauten geschieht der Regel nach unter Leitung der
dazu bestimmten Baubeamten und unter Oberaufsicht der Ver-
waltungsbehörde Die letztere kann die Ausführung ge-
nehmigter oder angeordneter Wasserschutzbauten im Falle
der Saumseligkeit oder Widersetzlichkeit der dazu Ver-
pflichteten auf deren Kosten unmittelbar veranlassen.
Zur Ausführung von Wasserschutzbauten jeder Art ist
Zwangsenteignung vom Grundeigentum (s. $ 24) zulässig.
$ 126.
9. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden.
Die Landratsämter haben die beim Gebrauch der Flüsse
und Bäche zwischen den Interessenten entstehenden Streitig-
keiten, soweit solche nicht wohlerworbene Rechte betreffen
und deshalb vor die Justizbehörden gehören, nötigenfalls unter
Zuziehung von Sachverständigen zu entscheiden. Gegen die
Entscheidungen und sonstigen Verfügungen der Landrats-
ämter ist Rekurs an die vorgesetzte Stelle zulässig. Hingegen
findet gegen eine von der zuständigen Behörde auf Grund des
G. vom 7. Februar 1868, betreffend die Benutzung des
Wassers und den Schutz gegen dasselbe, erteilte Erlaubnis die
Betretung des Rechtswegs überhaupt nicht statt. Es bleibt
den Dritten, welche durch solche Erlaubnis in ihren Privat-
rechten verletzt zu sein glauben, jedoch die Verfolgung
etwaiger Ansprüche auf Entschädigung auch im Rechtswege
gegen diejenigen vorbehalten, zu deren Gunsten die Erlaubnis
erteilt worden ist. Alle von der Verwaltungsbehörde in bezug
Schwartz, Schwarzburg-Rudolstadt. 10