Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Veterinärpolizei. 147 
schälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde und 
Rinder, Räude der Einhufer und Schafe. Der Reichskanzler 
ist jedoch befugt, die Anzeigepflicht vorübergehend auch für 
andere Seuchen einzuführen. Alle Vieh- und Pferdemärkte 
sowie auch öffentliche Schlachthäuser müssen durch beamtete 
Tierärzte beaufsichtigt werden. 
Im Fürstentum ist ein Ausführungsgesetz zum Reichs- 
Viehseuchengesetze unterm 21. Dezember 1881 erlassen worden. 
Nach diesem Ausführungsgesetze liegt die Anordnung und 
Überwachung der Abwehr- und Unterdrückungsmaßregeln unter 
Oberleitung des Ministeriums, A. d. I., den Landratsämtern 
und Ortspolizeibehörden ob, und zwar den letzteren an erster 
Stelle, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt. Das Land- 
ratsamt ist jedoch befugt, die Amtsverrichtungen der Orts- 
polizeibehörden für den einzelnen Seuchenfall zu übernehmen. 
Gewisse Verfügungen sind der Ortspolizeibehörde vorenthalten 
und dem Landratsamte übertragen, nämlich 1. die Bestimmung 
anderer approbierter Tierärzte statt der angestellten, im Falle 
der Behinderung der letzteren oder aus sonstigen Gründen, 
2. die Anordnung der Tötung eines verdächtigen Tieres in dem 
Falle des $ 13 des R.G., wo es sich um die Sektion eines 
Tieres behufs sicherer Ermittlung des Seuchenausbruchs 
handelt, 3. die Ausdehnung der für Vieh- und Pferdemärkte 
gesetzlich bestimmten Beaufsichtigung auf die in $ 17 des R.G. 
bezeichneten Viehbestände, Tierschauen und Zusammen- 
ziehungen, 4. die Tötung erkrankter oder nur verdächtiger 
Tiere in den Fällen der $$ 42 und 45 des R.G., wo es sich 
um rotz- und lungenseuchekranke oder dieser Krankheit ver- 
dächtige Tiere handelt und 5. die Maßregeln in bezug auf die 
Beschränkung von Zulassung der Pferde zur Begattung 
(3 51 R.G.), wenn die Beschälseuche im Bezirke in größerer 
Ausdehnung auftritt. 
In den Geschäftskreis des Ministeriums, A.d.IL, fallen die 
Bestimmungen, die wegen Bestellung eines besonderen Kom- 
missars zur Leitung des Verfahrens getroffen werden können 
(33 2 und 3 des R.G.). 
Damit die Organe der Veterinärpolizei, welche zur Ab- 
wendung großer Vermögensbeschädigungen besonders rasch 
und entschlossen handeln müssen, nicht dem Zweifel ausgesetzt 
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