Die Veterinärpolizei. 147
schälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde und
Rinder, Räude der Einhufer und Schafe. Der Reichskanzler
ist jedoch befugt, die Anzeigepflicht vorübergehend auch für
andere Seuchen einzuführen. Alle Vieh- und Pferdemärkte
sowie auch öffentliche Schlachthäuser müssen durch beamtete
Tierärzte beaufsichtigt werden.
Im Fürstentum ist ein Ausführungsgesetz zum Reichs-
Viehseuchengesetze unterm 21. Dezember 1881 erlassen worden.
Nach diesem Ausführungsgesetze liegt die Anordnung und
Überwachung der Abwehr- und Unterdrückungsmaßregeln unter
Oberleitung des Ministeriums, A. d. I., den Landratsämtern
und Ortspolizeibehörden ob, und zwar den letzteren an erster
Stelle, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt. Das Land-
ratsamt ist jedoch befugt, die Amtsverrichtungen der Orts-
polizeibehörden für den einzelnen Seuchenfall zu übernehmen.
Gewisse Verfügungen sind der Ortspolizeibehörde vorenthalten
und dem Landratsamte übertragen, nämlich 1. die Bestimmung
anderer approbierter Tierärzte statt der angestellten, im Falle
der Behinderung der letzteren oder aus sonstigen Gründen,
2. die Anordnung der Tötung eines verdächtigen Tieres in dem
Falle des $ 13 des R.G., wo es sich um die Sektion eines
Tieres behufs sicherer Ermittlung des Seuchenausbruchs
handelt, 3. die Ausdehnung der für Vieh- und Pferdemärkte
gesetzlich bestimmten Beaufsichtigung auf die in $ 17 des R.G.
bezeichneten Viehbestände, Tierschauen und Zusammen-
ziehungen, 4. die Tötung erkrankter oder nur verdächtiger
Tiere in den Fällen der $$ 42 und 45 des R.G., wo es sich
um rotz- und lungenseuchekranke oder dieser Krankheit ver-
dächtige Tiere handelt und 5. die Maßregeln in bezug auf die
Beschränkung von Zulassung der Pferde zur Begattung
(3 51 R.G.), wenn die Beschälseuche im Bezirke in größerer
Ausdehnung auftritt.
In den Geschäftskreis des Ministeriums, A.d.IL, fallen die
Bestimmungen, die wegen Bestellung eines besonderen Kom-
missars zur Leitung des Verfahrens getroffen werden können
(33 2 und 3 des R.G.).
Damit die Organe der Veterinärpolizei, welche zur Ab-
wendung großer Vermögensbeschädigungen besonders rasch
und entschlossen handeln müssen, nicht dem Zweifel ausgesetzt
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