Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

148 3. Abschnitt. Polizei. 
sind, daß die Zweckmäßigkeit ihrer Verfügungen auch vom 
Gerichte anerkannt werde, ist im Ausführungsgesetz zum 
Reichs-Viehseuchengesetze bestimmt, daß gegen Anordnungen 
der Polizeibehörde nur Beschwerde an die vorgesetzte Behörde, 
in letzter Instanz an das Ministerium, A. d. IL, stattfindet. 
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
Das Ausführungsgesetz enthält ferner Bestimmungen dar- 
über, von wem die Entschädigung der auf polizeiliche An- 
ordnung getöteten Tiere zu gewähren, wie dieselbe aufzu- 
bringen und wie die Entschädigung im einzelnen Falle zu er- 
mitteln und festzustellen ist. 
Die zu leistenden Entschädigungen werden aus der Staats- 
kasse gewährt. Die Entschädigungsbeträge für die auf polizei- 
liche Anordnung getöteten oder nach dieser Anordnung an der 
Seuche gefallenen Tiere, sofern dieselben mit der Rotzkrank- 
heit oder Lungenseuche behaftet oder wegen Verdachts der- 
selben getötet waren, werden alljährlich am Schlusse des Jahres 
nach Maßgabe des im Fürstentum vorhandenen Bestandes an 
Pferden und Rindvieh von den Viehbesitzern wieder eingehoben. 
Die Erstattung der von der Staatskasse geleisteten Vorschüsse 
findet in: der Weise statt, daß die Entschädigungsbeträge für 
rotzkranke Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel den sämt- 
lichen Besitzern solcher Tiere, die Entschädigungsbeträge für 
lungenseuches Rindvieh den sämtlichen Rindviehbesitzern des 
Landes auferlegt werden. 
Behufs Ermittlung der nach Maßgabe der reichsgesetz. 
lichen Bestimmungen zu gewährenden Entschädigung durch 
Schätzung wird nach dem Ausführungsgesetz zum Reichs-Vieh- 
seuchengesetze in dem einzelnen Falle eine Kommission ge- 
bildet, welche aus dem beamteten oder einem dazu ver. 
pflichteten Tierarzte und zwei Schiedsmännern besteht. Das 
Landratsamt wählt die letzteren nach Anhörung der be_ 
treffenden Ortsvorstände aus den zu diesem Geschäfte be_ 
sonders geeigneten Viehhaltern des Bezirks und nimmt sie 
eidlich in Pflicht. Die Leitung des Abschätzungsverfahren: 
steht dem Landratsamte oder einem Beauftragten desselben 
zu. Nach erfolgter Abschätzung hat dasselbe die Verhand. 
lungen dem Ministerium, A. d. L, zur weiteren Beschluß. 
fassung vorzulegen.
	        
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