154 3. Abschnitt. Polizei.
2. alle übrigen der Winterschonzeit. Daneben wird für die
Saale auf die Zeit vom 15. Oktober bis einschließlich 14. De-
zember jeden Jahres eine Schonzeit für den Lachs festgesetzt,
während welcher Zeit auch alle den Lachsfang dienenden oder
ihn ermöglichenden Fischereivorrichtungen (Selbstfänge usw.)
beseitigt bzw. abgestellt sein müssen. (V. vom 12. Dezember
1884.) In der Zeit vom 15. Oktober (einschließlich) bis zum
15. Juli (einschließlich) des nachfolgenden Jahres ist der Fang
von Krebsen verboten. (V. vom 22. April 1898.)
8 1%.
4. Schonreviere.
Als Schonreviere -(Schonstätten) können von dem Ministe-
rium, A. d. L, solche Strecken der Gewässer erklärt werden,
welche nach sachverständigem Ermessen vorzugsweise ge-
'eignete Plätze zum Laichen der Fische und zur Entwicklung
der jungen Brut bieten. In denselben ist jede Art des Fisch-
fanges untersagt, welche nicht für Zwecke der Schonung oder
andere gemeinnützige oder wirtschaftliche Zwecke von dem
Landratsamte angeordnet oder gestattet wird. In den Schon-
revieren muß die Räumung, das Mähen von Schilf und Gras,
die Ausführung von Sand, Steinen, Schlamm usw. und jede
anderweite, die Fortpflanzung der Fische gefährdende Störung
während der Laichzeit der vorherrschenden Gattungen unter-
bleiben, soweit es die Interessen der Vorflut und der Landes-
kultur gestatten.
Wenn in den zu Schonrevieren erklärten Strecken dem
Staate oder einer politischen Gemeinde die ausschließliche
Fischereigerechtigkeit zusteht, wird eine Entschädigung für
die entzogene Ausübung der Fischerei in den Schonrevieren
nicht gewährt. Im übrigen ist dem Berechtigten für die ent-
zogene Nutzung volle Entschädigung zu leisten, und zwar von
dem Antragsteller, und wenn ein solcher nicht vorhanden, aus
Staatsmitteln. Geschlossene Gewässer können wider den Willen
des Eigentümers weder zu Schonrevieren erklärt, noch in die-
selben aufgenommen werden.