Die Fischereipolizei. 155
$ 135.
5. Verbotene Fangarten und Fanggeräte.
Beim Fischfang in nicht geschlossenen Gewässern dürfen
regelmäßig keine Fanggeräte (Netze und Geflechte jeder Art
und Benennung) angewendet werden, deren Öffnung (Maschen)
im nassen Zustande an jeder Seite (von Knoten zu Knoten)
nicht mindestens eine lichte Weite von 2,5 cm hat. Diese Be-
stimmung findet auch auf Fangvorrichtungen aus Holz (Latten-
fänge, Schwädriche) entsprechende Anwendung. (V. vom 1. März
1878, M.B. vom 16. Februar 1881.) Verboten ist ferner beim
Fischfang:
a) die Anwendung explodierender, giftiger oder sonst schäd-
licher, auch nur betäubender Stoffe (Dynamit, Spreng-
patronen, ungelöschter Kalk usw.);
b) das Zusammentreiben der Fische bei Nacht mittelst
Leuchten oder Fackeln und
c) die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische,
als Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, Stecheisen usw.
Der Gebrauch von Angeln ist gestattet.
$ 136.
III. Beseitigung der Hindernisse für den Wechsel der
Fische. Fischpässe.
Die Breite der Gewässer darf zum Zwecke des Fisch-
fanges durch ständige Fischereivorrichtungen niemals auf
mehr als auf die Hälfte der Wasserfläche, bei gewöhnlichem
niedrigen Wasserstande vom Ufer aus gemessen, für den
Wechsel der Fische versperrt werden. Solche Vorrichtungen
dürfen nicht so nahe aneinander angebracht sein, daß der Zug
der Fische dadurch behindert wird. Die bereits bei dem
Inkrafttreten des Fischereigesetzes vom 12. Juli 177 vor-
handenen ständigen Fischereivorrichtungen unterliegen diesen
Vorschriften nicht, wenn dieselben infolge wohlerworbener
Privatrechte angelegt sind. \er in einem der Herrschaft
dieses Gesetzes unterworfenen natürlichen Gewässer Wehre,
Schleusen, Dämme oder andere \Wasserwerke an Stellen, wo
bisher der Zug der \WVanderfische unbehindert war, anlegt, kann
verpflichtet werden, auf seine Kosten Fischpässe auszuführen