156 3. Abschnitt. Polizei.
und zu unterhalten. Besitzer von Wehren, Schleusen, Dämmen
oder anderen Anlagen in natürlichen Gewässern, durch welche
der Zug der Wanderfische versperrt oder erheblich beeinträchtigt
wird, sind verpflichtet, die Herstellung von Fischpässen zu
dulden, wenn die Anlage im öffentlichen Interesse beabsichtigt
wird oder einzelne Personen oder Genossenschaften, welche in
dem oberen oder unteren Teile des Gewässers fischereiberechtigt
sind, die Anlage auszuführen beabsichtigen und der von ihnen
vorgelegte Bauplan von dem Landratsamte nach vorgängiger
Anhörung der Stauberechtigten genehmigt ist. \erden durch
eine solche Anlage nutzbare Stauberechtigungen beeinträchtigt,
so ist dafür von dem Unternehmer der Anlage volle Ent-
schädigung zu gewähren. Dagegen wird für den etwaigen durch
Anlegung eines Fischpasses veranlaßten Minderwert der Fischerei
keine Entschädigung geleistet. Uber das Bedürfnis zur Her-
stellung von Fischpässen, über die Art der erforderlichen Ein-
richtungen und über ihre Benutzung entscheidet das Land-
ratsamt.
Zu den von Staatswegen oder nach Maßgabe eines ge-
nehmigten Bauplans von Fischereiberechtigten auszuführenden
Fischpässen muß der erforderliche Grund und Boden von den
Eigentümern desselben gegen volle, von dem Unternehmer der
Anlage zu gewährende Entschädigung abgetreten werden.
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IV. Regelung des Verhältnisses der Fischerei zu anderen
Interessen.
1. Verhältnis zur Industrie und Landwirtschaft.
Es ist verboten, in die Gewässer aus landwirtschaftlichen
oder gewerblichen Betrieben Stoffe von solcher Beschaffenheit
und in solcher Menge einzuwerfen, einzuleiten oder einfließen
zu lassen, daß dadurch fremde Fischereirechte geschädigt
werden können. Bei überwiegendem Interesse der Landwirt-
schaft oder der Industrie kann das Einwerfen oder Einleiten
solcher Stoffe in die Gewässer gestattet werden. Soweit es
die örtlichen Verhältnisse zulassen, soll dabei dem Inhaber
der Anlage die Ausführung solcher Einrichtungen aufgegeben
werden, welche geeignet sind, den Schaden für die Fischerei