Die Fischereipolizei. 157
möglichst zu beschränken. (G. vom 12. Juli 1877.) Die
Fischereiberechtigten haben kein Widerspruchsrecht gegen die
Wasserbenutzung zu landwirtschaftlichen, gewerblichen und
öftentlichen Zwecken und gegen die dazu dienenden Anlagen,
vorbehältlich etwaiger gerichtlich geltend zu machender Ent-
schädigungsansprüche. (G. vom 7. Februar 1868.)
Die nach dem Rücktritt des Wassers innerhalb seines
Grundeigentums zurückgebliebenen Fische zu fangen und sich
anzueignen, steht zwar dem Grundbesitzer zu, es ist ihm jedoch
jede Vorrichtung untersagt, wodurch das Wiederabfließen des
ausgetretenen Wassers oder das Zurückgehen der Fische in
den normalen \Wasserlauf gehindert wird.
Insoweit es für die Ausübung der Fischerei erforderlich
ist, steht dem Fischereiberechtigten die Befugnis zu, die Ufer
zu betreten; in eingefriedigte Grundstücke darf er sich jedoch
nicht ohne Erlaubnis des Eigentümers begeben.
Wer zahme Enten hält, hat dieselben von den Schon-
revieren gänzlich fern zu halten und darf solche auf ge-
schlossenen Gewässern nur mit Genehmigung des Fischerei-
berechtigten zulassen.
Das Rösten von Flachs und Hanf in nicht geschlossenen
Gewässern ist verboten und kann nur ausnahmsweise unter
besonderen Umständen von dem Landratsamte widerruflich
gestattet werden.
Das vollständige Abschlagen oder Ablassen natürlicher
oder künstlicher Wasserläufe behufs der: Fischerei ist ver-
boten. Zu anderen Zwecken darf ein Fischwasser nur nach
wenigstens 24 Stunden vorher erfolgter Benachrichtigung der
Fischereiberechtigten vollständig abgeschlagen werden. Dafern
jedoch Gefahr im Verzuge ist, genügt die bloße, aber sofort
zu bewirkende Anmeldung.
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2. Verhältnis zur Jagd.
Den Fischereiberechtigten ist gestattet, Fischottern, Fisch-
adler, Fischreiher, Eisvögel und Taucher ohne Anwendung
von Schießpulver zu töten oder zu fangen und für sich zu be-
halten. Das Landratsamt ist berechtigt, den Fischerei-