Die Jagdpolizei. 161
meidung einer mit vielen Weitläufigkeiten verknüpften Ver-
teilung in beiden Fällen, die aus- und einzuzahlenden Beträge
gegeneinander aufzurechnen bzw. die Mehraufwendungen auf
die Gemeindekasse zu übernehmen. Die Jagdschützen werden
durch die Gemeindebehörde gewählt und von dem Landrats-
amte verpflichtet. Auch Privatgrundbesitzer, denen die Aus-
übung der Jagd auf ihrem Grundeigentum zusteht, sind bei
der Abschließung von Jagdpachtverträgen an die Zeitdauer
von mindestens drei und höchstens zwölf Jahren gebunden.
Der Vogelfang als Zubehör der Jagd ist nach Maß-
gabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu be-
urteilen.
Auf Grundstücken, welche die Besitzer, insofern sie durch
Rechte dritter Personen daran nicht behindert werden, mit
einer Mauer oder mit einer dichten, zum Schutze des be-
treffenden Grundstücks errichteten Einfriedigung und mit ver-
schließbaren Türen versehen haben, üben dieselben die Jagd
ausschließlich aus. Auf Privatgrundstücken unter 50 ha
Flächengehalt, welche von Staatsgrundstücken von 50 ha und
darüber ganz umschlossen werden, macht der Staat ausschließ-
lich die Jagdberechtigung nutzbar, ohne zu einer Entschädigung
verbunden zu sein.
In bezug auf die Ausübung der Jagdberechtigung in den
unterherrschaftlichen Waldungen ist wegen der dortigen Örtlich-
keit, welche die Überweisung der Jagd an die Gemeinden nicht
gestattet, die Bestimmung getroffen, daß in sämtlichen dort
gelegenen, in Distrikte abgeteilten Waldungen der Staat aus-
schließlich jagdberechtigt ist, aber die Verpflichtung hat, die
Jagd zu verpachten und die Eigentümer der in den einzelnen
Distrikten liegenden Privatgrundstücke, nach Verhältnis ihrer
Größe, von dem Pachtertrage zu entschädigen. Rücksichtlich
der unterherrschaftlichen Feldjagden und sogenannten Feld-
hölzer dagegen greifen die allgemeinen Bestimmungen des
Jagdgesetzes Platz. (G. vom 4. Dezember 1848 bzw. 3. Oktober
1849.)
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ll. Jagdscheine.
Zu den Einschränkungen, welche der Staat der Ausübung
tes Jagdrechts gesetzt hat, gehört, daß jeder, der die Jagd oder
Schwartz, Schwarzburg-Rudolstadt. 11