Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Jagdpolizei. 161 
meidung einer mit vielen Weitläufigkeiten verknüpften Ver- 
teilung in beiden Fällen, die aus- und einzuzahlenden Beträge 
gegeneinander aufzurechnen bzw. die Mehraufwendungen auf 
die Gemeindekasse zu übernehmen. Die Jagdschützen werden 
durch die Gemeindebehörde gewählt und von dem Landrats- 
amte verpflichtet. Auch Privatgrundbesitzer, denen die Aus- 
übung der Jagd auf ihrem Grundeigentum zusteht, sind bei 
der Abschließung von Jagdpachtverträgen an die Zeitdauer 
von mindestens drei und höchstens zwölf Jahren gebunden. 
Der Vogelfang als Zubehör der Jagd ist nach Maß- 
gabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu be- 
urteilen. 
Auf Grundstücken, welche die Besitzer, insofern sie durch 
Rechte dritter Personen daran nicht behindert werden, mit 
einer Mauer oder mit einer dichten, zum Schutze des be- 
treffenden Grundstücks errichteten Einfriedigung und mit ver- 
schließbaren Türen versehen haben, üben dieselben die Jagd 
ausschließlich aus. Auf Privatgrundstücken unter 50 ha 
Flächengehalt, welche von Staatsgrundstücken von 50 ha und 
darüber ganz umschlossen werden, macht der Staat ausschließ- 
lich die Jagdberechtigung nutzbar, ohne zu einer Entschädigung 
verbunden zu sein. 
In bezug auf die Ausübung der Jagdberechtigung in den 
unterherrschaftlichen Waldungen ist wegen der dortigen Örtlich- 
keit, welche die Überweisung der Jagd an die Gemeinden nicht 
gestattet, die Bestimmung getroffen, daß in sämtlichen dort 
gelegenen, in Distrikte abgeteilten Waldungen der Staat aus- 
schließlich jagdberechtigt ist, aber die Verpflichtung hat, die 
Jagd zu verpachten und die Eigentümer der in den einzelnen 
Distrikten liegenden Privatgrundstücke, nach Verhältnis ihrer 
Größe, von dem Pachtertrage zu entschädigen. Rücksichtlich 
der unterherrschaftlichen Feldjagden und sogenannten Feld- 
hölzer dagegen greifen die allgemeinen Bestimmungen des 
Jagdgesetzes Platz. (G. vom 4. Dezember 1848 bzw. 3. Oktober 
1849.) 
$ 144. 
ll. Jagdscheine. 
Zu den Einschränkungen, welche der Staat der Ausübung 
tes Jagdrechts gesetzt hat, gehört, daß jeder, der die Jagd oder 
Schwartz, Schwarzburg-Rudolstadt. 11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.