166 3. Abschnitt. Polizei.
Gänse, Fischreiher, Raubvögel dürfen das ganze Jahr hindurch
gejagt werden.
Das Ministerium, A. d. I. ist befugt, für Rebhühner und
Wachteln sowie für Hasen, Fasanenhennen und Haselwild aus
Rücksichten der Landeskultur und der Jagdpflege den Anfang
und den Schluß der Schonzeit für das Fürstentum oder für
einzelne Teile desselben alljährlich durch besondere Verordnung
anderweit festzusetzen, so aber, daß Anfang und Schluß der
Schonzeit nicht über 14 Tage vor oder nach den für diese
Wildarten bestimmten vorerwähnten Zeitpunkten festgesetzt
werden darf. Zur Abwendung des Wildschadens ist den zur
Ausübung der Jagd in einem selbständigen Jagdbezirk Be-
rechtigten der Abschuß von Rotwild auch während der Hege-
zeit an den Waldgrenzen und an den Landesgrenzen, jedoch
nur auf dem Anstande und ohne weitere jagdliche Vorrichtung
gestattet. Das Landratsamt hat hierfür Erlaubnisscheine aus-
zustellen, die im Falle des, wenn nötig von der Gemeinde-
behörde bestätigten, Bedürfnisses nicht verweigert werden
dürfen.
Auf eingefriedigte Wildgärten findet das Schongesetz keine
Anwendung. Der Abschuß von Wild innerhalb derselben steht
dem Besitzer jederzeit frei.
Zur Sicherung der Beobachtung der Schonzeit ist der Ver-
kauf von Wild nach Ablauf von 14 Tagen nach eingetretener
Hege- oder Schonzeit untersagt, dafern nicht nachgewiesen
werden kann, daß das fragliche Wild vor Eintritt der Hege-
und Schonzeit erlegt worden ist. Handelt es sich um den
Verkauf von unzerlegten Hirschen und Rehböcken in einer
Zeit, wo die Hegezeit für das weibliche Rot- und Rehwild
schon eingetreten ist, so müssen jene durch Belassung des
Geweihs oder der Geschlechtsteile unzweifelhaft erkennbar
bleiben. Ist zur Verhütung von Wildschaden während der
Schonzeit rechtmäßig Rotwild erlegt worden, so ist dessen
Verkauf nicht verboten; es muß sich jedoch der Verkäufer
oder derjenige, der den Verkauf vermittelt, durch ein Attest
der betreffenden Ortspolizeibehörde legitimieren können. (G.
vom 18. Juli 1874 und vom 6. Dezember 1890.)