Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Jagdpolizei. 167 
8 147. 
V. Verkauf und Transport von Rot-, Damm- und 
Rehwild. 
Wer Rot-, Damm- oder Rehwild in ganzen Stücken oder 
zerlegt befördert, in Orte einführt, verkauft, in Läden, auf 
Märkten oder sonst auf irgend eine Art zum Verkaufe aus- 
stellt oder feilbietet, hat auf polizeiliches Erfordern den recht- 
mäßigen Erwerb des Wildes nachzuweisen. Wer Wild der 
genannten Art durch die Post oder Eisenbahn versendet, 
hat den Nachweis auch den Post- und Eisenbahnbeamten 
gegenüber zu führen. Der vorgeschriebene Nachweis wird er- 
bracht durch einen Wildschein, welchen der Inhaber der 
Jagd, auf welcher das Wild erlegt worden ist, oder dessen be- 
rechtigter Vertreter (Jagdverwalter, Jagdaufseher usw.) unter 
Angabe dieser Eigenschaft, und zwar für jedes Stück einzeln, 
auszustellen hat. Der Wildschein muß von der für den be- 
treffenden Jagdbezirk zuständigen Ortspolizeibehörde beglaubigt 
und untersiegelt sein. Diese Beglaubigung ist nicht erforderlich, 
wenn der Aussteller zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt 
und dieses dem Wildscheine beigedruckt ist. Bei zerlegtem 
Wild genügt eine amtlich beglaubigte Abschrift des für das 
ganze Wild ausgestellten Wildscheines. Die Gültigkeitsdauer 
eines Wildscheines, welcher an dem zugehörigen Stücke befestigt 
sein muß, beträgt zehn Tage von der Ausstellung ab gerechnet. 
Diese Frist kann auf Antrag des Inhabers des Wildes von der 
Ortspolizeibehörde desjenigen Ortes, in welchem das Wild sich 
beim Ablauf derselben befindet, jedoch auf nicht mehr als im 
ganzen vier Wochen verlängert werden. Jeder Wildschein 
muß die Bezeichnung des Verwaltungsbezirks, den Namen des 
Gemeinde-, Guts- oder Waldbezirks, in welchem das Wild 
erlegt worden ist, die Wildgattung, das Geschlecht, den Tag 
der Erlegung, den Tag der Ausstellung, die Gültigkeitsdauer, 
den Beglaubigungs- und etwaigen Verlängerungsvermerk ent- 
halten. 
Für Wild, welches aus anderen deutschen Landesteilen 
eingebracht ist, genügt ein Berechtigungsausweis, welcher nach 
den dort bestehenden Vorschriften ausgestellt ist. Ein Wild- 
schein oder sonstiger Berechtigungsausweis dieser Art ist nicht
	        
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