Die Jagdpolizei. 167
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V. Verkauf und Transport von Rot-, Damm- und
Rehwild.
Wer Rot-, Damm- oder Rehwild in ganzen Stücken oder
zerlegt befördert, in Orte einführt, verkauft, in Läden, auf
Märkten oder sonst auf irgend eine Art zum Verkaufe aus-
stellt oder feilbietet, hat auf polizeiliches Erfordern den recht-
mäßigen Erwerb des Wildes nachzuweisen. Wer Wild der
genannten Art durch die Post oder Eisenbahn versendet,
hat den Nachweis auch den Post- und Eisenbahnbeamten
gegenüber zu führen. Der vorgeschriebene Nachweis wird er-
bracht durch einen Wildschein, welchen der Inhaber der
Jagd, auf welcher das Wild erlegt worden ist, oder dessen be-
rechtigter Vertreter (Jagdverwalter, Jagdaufseher usw.) unter
Angabe dieser Eigenschaft, und zwar für jedes Stück einzeln,
auszustellen hat. Der Wildschein muß von der für den be-
treffenden Jagdbezirk zuständigen Ortspolizeibehörde beglaubigt
und untersiegelt sein. Diese Beglaubigung ist nicht erforderlich,
wenn der Aussteller zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt
und dieses dem Wildscheine beigedruckt ist. Bei zerlegtem
Wild genügt eine amtlich beglaubigte Abschrift des für das
ganze Wild ausgestellten Wildscheines. Die Gültigkeitsdauer
eines Wildscheines, welcher an dem zugehörigen Stücke befestigt
sein muß, beträgt zehn Tage von der Ausstellung ab gerechnet.
Diese Frist kann auf Antrag des Inhabers des Wildes von der
Ortspolizeibehörde desjenigen Ortes, in welchem das Wild sich
beim Ablauf derselben befindet, jedoch auf nicht mehr als im
ganzen vier Wochen verlängert werden. Jeder Wildschein
muß die Bezeichnung des Verwaltungsbezirks, den Namen des
Gemeinde-, Guts- oder Waldbezirks, in welchem das Wild
erlegt worden ist, die Wildgattung, das Geschlecht, den Tag
der Erlegung, den Tag der Ausstellung, die Gültigkeitsdauer,
den Beglaubigungs- und etwaigen Verlängerungsvermerk ent-
halten.
Für Wild, welches aus anderen deutschen Landesteilen
eingebracht ist, genügt ein Berechtigungsausweis, welcher nach
den dort bestehenden Vorschriften ausgestellt ist. Ein Wild-
schein oder sonstiger Berechtigungsausweis dieser Art ist nicht