Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Gewerbepolizei. 173 
& 158. 
2. Die Behörden im Sinne der Reichsgewerbe- 
ordnung. 
Die im Fürstentum zu $ 155 Abs. 2 R.G.O. teils durch 
Gesetz, teils durch Verordnungen erlassenen Kompetenzvor- 
schriften sind folgende: 
Im Sinne der Reichsgewerbeordnung gilt im Fürstentum 
1. als „Landeszentralbehörde“ das Ministerium, 
2. als „höhere Verwaltungsbehörde“ 
in den $$ 28, 39, 55 Abs. 1, 94, 98 Abs. 3, 1031, 
103r, 126a letzter Abs., 129 Abs. 3 und 4, 131b 
Abs. 2, 133 Abs. 4 und 5, 139, 139 f, 140, 142 
das Ministerium, A. d. L, im übrigen das 
Landratsamt, 
3. als „untere Verwaltungsbehörde“ 
in den $S 53a, 54 Abs. 2, 55a, 77, 103n, 10öc, 
105 f, 1268 Abs. 3, 128, 129 Abs. 4, 129a Abs. 3, 
138 a das Landratsamt, 
— in den Städten von mehr als 10000 Einwohnern 
in den Fällen der $$ 55a, 105c, 105f, 138a 
der Gemeindevorstand — 
im übrigen die Gemeindebehörde. (Unter der Be- 
zeichnung „Gemeindebehörde“ ist der Gemeinde- 
vorstand bzw. der Vertreter des Gutsbezirks zu ver- 
stehen.), 
4. als „Polizeibehörde“ 
in den $$ 91b Abs. 5, 147 Abs. 3 
das Landratsamt, 
im übrigen sowohl der Gemeindevorstand als das 
Landratsamt, insbesondere auch in den Fällen der 
SS 105b Abs. 2, 120 d und 147 Abs. 4, 
5. als „Gemeindebehörde, Ortsbehörde, Unter- 
behörde, Ortspolizeibehörde“ 
regelmäßig der Gemeindevorstand, 
als Ortspolizeibehörde im Sinne des $ 139e Abs. 2 
Ziff. 2 
sowohl der Gemeindevorstand als das 
Landratsamt,
	        
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