Die Gewerbepolizei. 173
& 158.
2. Die Behörden im Sinne der Reichsgewerbe-
ordnung.
Die im Fürstentum zu $ 155 Abs. 2 R.G.O. teils durch
Gesetz, teils durch Verordnungen erlassenen Kompetenzvor-
schriften sind folgende:
Im Sinne der Reichsgewerbeordnung gilt im Fürstentum
1. als „Landeszentralbehörde“ das Ministerium,
2. als „höhere Verwaltungsbehörde“
in den $$ 28, 39, 55 Abs. 1, 94, 98 Abs. 3, 1031,
103r, 126a letzter Abs., 129 Abs. 3 und 4, 131b
Abs. 2, 133 Abs. 4 und 5, 139, 139 f, 140, 142
das Ministerium, A. d. L, im übrigen das
Landratsamt,
3. als „untere Verwaltungsbehörde“
in den $S 53a, 54 Abs. 2, 55a, 77, 103n, 10öc,
105 f, 1268 Abs. 3, 128, 129 Abs. 4, 129a Abs. 3,
138 a das Landratsamt,
— in den Städten von mehr als 10000 Einwohnern
in den Fällen der $$ 55a, 105c, 105f, 138a
der Gemeindevorstand —
im übrigen die Gemeindebehörde. (Unter der Be-
zeichnung „Gemeindebehörde“ ist der Gemeinde-
vorstand bzw. der Vertreter des Gutsbezirks zu ver-
stehen.),
4. als „Polizeibehörde“
in den $$ 91b Abs. 5, 147 Abs. 3
das Landratsamt,
im übrigen sowohl der Gemeindevorstand als das
Landratsamt, insbesondere auch in den Fällen der
SS 105b Abs. 2, 120 d und 147 Abs. 4,
5. als „Gemeindebehörde, Ortsbehörde, Unter-
behörde, Ortspolizeibehörde“
regelmäßig der Gemeindevorstand,
als Ortspolizeibehörde im Sinne des $ 139e Abs. 2
Ziff. 2
sowohl der Gemeindevorstand als das
Landratsamt,