174 3. Abschnitt. Polizei.
6. als „zuständige Behörde“ bzw. „zuständige
Landesbehörde“
für die Fälle in den $$ 14, 15 Abs. 1 und 35 Abs. 4
der Gemeindevorstand,
in den $$ 16, 24, 25, 32, 33, 33a, 34, 42b, 66
das Landratsamt,
in den $$ 35a, 56c, 65 Abs. 1 und 70
das Ministerium, A. d. I.
Die Verhinderung der Fortsetzung eines Betriebes in den
Fällen des $ 15 Abs. 2 der R.G.O. kann sowohl durch den
Gemeindevorstand als das Landratsamt verfügt werden; gegen
die untersagende Verfügung ist die gesetzliche Beschwerde an
die vorgesetzte Verwaltungsbehörde zulässig.
Die Untersagung des in den $$ 35 Abs. 1-4, 37 und
59a der R.G.O. gedachten Gewerbebetriebes geschieht durch
den Gemeindevorstand ; der Rekurs geht an das Rekurskolleginm
für Gewerbesachen.
Über die Untersagung des im $ 35 Abs. 5 der R.G.O.
erwähnten Gewerbebetriebes sowie über die Versagung der
Ausführung oder Leitung eines Baues im Einzelfalle nach den
$S 53a und 54 Abs. 2 der R.G.O. entscheidet das Landrats-
amt in erster Instanz, das Rekurskollegium für Gewerbesachen
in der Rekursinstanz. (G. vom 21. Juli 1884; V. vom 25. März
1892, 25. Juni 1892, 27. September 1900, 27. März 1907,
28. August 1903.)
8 154.
3. Verfahren in Gewerbesachen.
Die zuständigen Behörden zu Entscheidungen der in den
s$ 1625, 30, 32, 33, 33a, 34, 44a, 5l, 53 Abs. 2 und 3,
56 Abs. 3, 58, 61, 105e Abs. 1 R.G.O. erwähnten Angelegen-
heiten sind
für die erste Instanz:
das Landratsamt,
für die zweite Instanz:
das Rekurskollegium für Gewerbesachen.
Für das Verfahren bei diesen Behörden sind die Be-
stimmungen der $$ 17—25 der R.G.O. maßgebend.