Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

174 3. Abschnitt. Polizei. 
6. als „zuständige Behörde“ bzw. „zuständige 
Landesbehörde“ 
für die Fälle in den $$ 14, 15 Abs. 1 und 35 Abs. 4 
der Gemeindevorstand, 
in den $$ 16, 24, 25, 32, 33, 33a, 34, 42b, 66 
das Landratsamt, 
in den $$ 35a, 56c, 65 Abs. 1 und 70 
das Ministerium, A. d. I. 
Die Verhinderung der Fortsetzung eines Betriebes in den 
Fällen des $ 15 Abs. 2 der R.G.O. kann sowohl durch den 
Gemeindevorstand als das Landratsamt verfügt werden; gegen 
die untersagende Verfügung ist die gesetzliche Beschwerde an 
die vorgesetzte Verwaltungsbehörde zulässig. 
Die Untersagung des in den $$ 35 Abs. 1-4, 37 und 
59a der R.G.O. gedachten Gewerbebetriebes geschieht durch 
den Gemeindevorstand ; der Rekurs geht an das Rekurskolleginm 
für Gewerbesachen. 
Über die Untersagung des im $ 35 Abs. 5 der R.G.O. 
erwähnten Gewerbebetriebes sowie über die Versagung der 
Ausführung oder Leitung eines Baues im Einzelfalle nach den 
$S 53a und 54 Abs. 2 der R.G.O. entscheidet das Landrats- 
amt in erster Instanz, das Rekurskollegium für Gewerbesachen 
in der Rekursinstanz. (G. vom 21. Juli 1884; V. vom 25. März 
1892, 25. Juni 1892, 27. September 1900, 27. März 1907, 
28. August 1903.) 
8 154. 
3. Verfahren in Gewerbesachen. 
Die zuständigen Behörden zu Entscheidungen der in den 
s$ 1625, 30, 32, 33, 33a, 34, 44a, 5l, 53 Abs. 2 und 3, 
56 Abs. 3, 58, 61, 105e Abs. 1 R.G.O. erwähnten Angelegen- 
heiten sind 
für die erste Instanz: 
das Landratsamt, 
für die zweite Instanz: 
das Rekurskollegium für Gewerbesachen. 
Für das Verfahren bei diesen Behörden sind die Be- 
stimmungen der $$ 17—25 der R.G.O. maßgebend.
	        
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