Die Gewerbepolizei. 175
Die Entscheidungen des Rekurskollegiums (s. oben $ 11)
erfolgen in öffentlicher Sitzung unter Teilnahme von mindestens
drei Mitgliedern nach Anhörung der vorgeladenen Parteien,
jedoch auch in Abwesenheit der letzteren, wenn dieselben,
der geschehenen Ladung ungeachtet, nicht erschienen sind.
Die Entscheidungen erfolgen nach Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-
schlag. — G. vom 21. Juli 1884 und 25. Juni 1892. —
8 155.
4. Polizeiliche Beschränkungen der Befugnis zu
demstehendenGewerbebetriebebzw.derAusübung
desselben.
Auf Grund des $ 30a R.G.O. ist durch G. vom 10. April
1885 bestimmt, daß der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes
von der Beibringung eines Prüfungszeugnisses abhängig ist.
Dasselbe ist dem Landratsamte, in dessen Bezirk das Gewerbe
betrieben werden soll, vorzulegen. (V. vom 15. Mai 1885.)
Zur Erteilung des Prüfungszeugnisses sind nur die in einem
Bundesstaate staatlich bestellten oder anerkannten Prüfungs-
stellen befugt.
Um im Fürstentum Hufschmieden die Erlangung des zum
Betriebe des Hufbeschlaggewerbes erforderlichen Prüfungs-
zeugnisses zu erleichtern, ist denselben die Zulassung zu der
in Jena errichteten Großherzoglich Sächsischen Hufbeschlags-
lehranstalt und zu der damit verbundenen Prüfungskommission
eingeräumt worden. — M.B. vom 21. Mai 1885 und 13. August
1904. —
Der Geschäftsbetrieb der Rechtsagenten, der ge-
werbsmäßigen Vermittlungsagenten für Immo-
biliarverträge, Darlehen und Heiraten bzw. der Auktionatoren
(Versteigerer) ist durch die P.V. vom 4. April 1901 unter
polizeiliche Kontrolle gestellt. Diese Polizeiverordnung enthält
namentlich Vorschriften über Führung der Bücher und schreibt
vor, daß jeder Rechtsagent oder Auktionator einen Gebühren-
tarif aufzustellen hat, welcher in erschöpfender Weise angeben
muß, welche Gebühren für die einzelnen Geschäftsleistungen
erhoben werden. Der Gebührentarif ist beim Landratsamte
in drei, auf Verlangen auch in mehr gleichlautenden Exem-