Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Gewerbepolizei. 175 
Die Entscheidungen des Rekurskollegiums (s. oben $ 11) 
erfolgen in öffentlicher Sitzung unter Teilnahme von mindestens 
drei Mitgliedern nach Anhörung der vorgeladenen Parteien, 
jedoch auch in Abwesenheit der letzteren, wenn dieselben, 
der geschehenen Ladung ungeachtet, nicht erschienen sind. 
Die Entscheidungen erfolgen nach Stimmenmehrheit. Bei 
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus- 
schlag. — G. vom 21. Juli 1884 und 25. Juni 1892. — 
8 155. 
4. Polizeiliche Beschränkungen der Befugnis zu 
demstehendenGewerbebetriebebzw.derAusübung 
desselben. 
Auf Grund des $ 30a R.G.O. ist durch G. vom 10. April 
1885 bestimmt, daß der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes 
von der Beibringung eines Prüfungszeugnisses abhängig ist. 
Dasselbe ist dem Landratsamte, in dessen Bezirk das Gewerbe 
betrieben werden soll, vorzulegen. (V. vom 15. Mai 1885.) 
Zur Erteilung des Prüfungszeugnisses sind nur die in einem 
Bundesstaate staatlich bestellten oder anerkannten Prüfungs- 
stellen befugt. 
Um im Fürstentum Hufschmieden die Erlangung des zum 
Betriebe des Hufbeschlaggewerbes erforderlichen Prüfungs- 
zeugnisses zu erleichtern, ist denselben die Zulassung zu der 
in Jena errichteten Großherzoglich Sächsischen Hufbeschlags- 
lehranstalt und zu der damit verbundenen Prüfungskommission 
eingeräumt worden. — M.B. vom 21. Mai 1885 und 13. August 
1904. — 
Der Geschäftsbetrieb der Rechtsagenten, der ge- 
werbsmäßigen Vermittlungsagenten für Immo- 
biliarverträge, Darlehen und Heiraten bzw. der Auktionatoren 
(Versteigerer) ist durch die P.V. vom 4. April 1901 unter 
polizeiliche Kontrolle gestellt. Diese Polizeiverordnung enthält 
namentlich Vorschriften über Führung der Bücher und schreibt 
vor, daß jeder Rechtsagent oder Auktionator einen Gebühren- 
tarif aufzustellen hat, welcher in erschöpfender Weise angeben 
muß, welche Gebühren für die einzelnen Geschäftsleistungen 
erhoben werden. Der Gebührentarif ist beim Landratsamte 
in drei, auf Verlangen auch in mehr gleichlautenden Exem-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.