176 3. Abschnitt. Polizei.
plaren einzureichen; eines derselben ist vom Landratsamt
unter Beglaubigung der erfolgten Einsichtnahme dem Gewerbe-
treibenden zurückzugeben und von diesem in seinem Geschäfts-
lokale an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen.
Die übrigen Exemplare sind zum Gebrauche des Landrats-
amts und der anderen beteiligten Behörden bestimmt. In
gleicher Weise ist im Falle einer Änderung des Tarifs zu
verfahren. Die in dem ausgehängten Gebührentarif bestimmten
Sätze dürfen, solange der Tarif nicht unter Beobachtung der
erwähnten Bestimmungen abgeändert ist, von dem Gewerbe-
treibenden nicht überschritten werden.
Dem Schlotfeger sind für das Kehren und Fegen der
Feueressen in Ermanglung eines Übereinkommens zwischen
den Beteiligten diejenigen Lohnsätze zu gewähren, welche für
einzelne Ortschaften und ganze Bezirke von dem Ministerium,
A.d. IL, . allgemein festgesetzt sind (s. $ 103).
Die Vergütung der Markscheiderarbeiten findet
nach freiem Übereinkommen statt. Als Grundlage dient hierbei
eine für die Markscheider aufgestellte Taxe, welche aber nur
den Charakter einer Anleitung hat.
Wegen der Taxen für Apotheker siehe $ 67, für Ärzte
siehe $ 64, für Heilgehilfen und Heildiener siehe $ 65, für
Hebammen siehe $ 63.
$ 156.
5. Handwerkskammer.
Für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt und das
Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen ist infolge eines dies-
bezüglichen Staatsvertrags auf Grund des $ 103 Abs. 4 der
R.G.O. eine gemeinsame Handwerkskammer mit dem Sitze in
Arnstadt gegründet. Sie ist bestimmt, das Handwerk zu
fördern und zu vertreten. Die aus der Tätigkeit der Hand-
werkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht
durch Staatszuschüsse oder anderweit, wie durch Erhebung
von Gebühren für Benutzung der von der Handwerkskammer
getroffenen Einrichtungen und dergleichen, Deckung finden,
von den Gemeinden, in denen Handwerksbetrieb besteht, auf-
gebracht.
Als Maßstab für die Verteilung der Kosten sowohl auf
die Gemeinden als auch seitens der Gemeinden auf die einzelnen,