Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

176 3. Abschnitt. Polizei. 
plaren einzureichen; eines derselben ist vom Landratsamt 
unter Beglaubigung der erfolgten Einsichtnahme dem Gewerbe- 
treibenden zurückzugeben und von diesem in seinem Geschäfts- 
lokale an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen. 
Die übrigen Exemplare sind zum Gebrauche des Landrats- 
amts und der anderen beteiligten Behörden bestimmt. In 
gleicher Weise ist im Falle einer Änderung des Tarifs zu 
verfahren. Die in dem ausgehängten Gebührentarif bestimmten 
Sätze dürfen, solange der Tarif nicht unter Beobachtung der 
erwähnten Bestimmungen abgeändert ist, von dem Gewerbe- 
treibenden nicht überschritten werden. 
Dem Schlotfeger sind für das Kehren und Fegen der 
Feueressen in Ermanglung eines Übereinkommens zwischen 
den Beteiligten diejenigen Lohnsätze zu gewähren, welche für 
einzelne Ortschaften und ganze Bezirke von dem Ministerium, 
A.d. IL, . allgemein festgesetzt sind (s. $ 103). 
Die Vergütung der Markscheiderarbeiten findet 
nach freiem Übereinkommen statt. Als Grundlage dient hierbei 
eine für die Markscheider aufgestellte Taxe, welche aber nur 
den Charakter einer Anleitung hat. 
Wegen der Taxen für Apotheker siehe $ 67, für Ärzte 
siehe $ 64, für Heilgehilfen und Heildiener siehe $ 65, für 
Hebammen siehe $ 63. 
$ 156. 
5. Handwerkskammer. 
Für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt und das 
Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen ist infolge eines dies- 
bezüglichen Staatsvertrags auf Grund des $ 103 Abs. 4 der 
R.G.O. eine gemeinsame Handwerkskammer mit dem Sitze in 
Arnstadt gegründet. Sie ist bestimmt, das Handwerk zu 
fördern und zu vertreten. Die aus der Tätigkeit der Hand- 
werkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht 
durch Staatszuschüsse oder anderweit, wie durch Erhebung 
von Gebühren für Benutzung der von der Handwerkskammer 
getroffenen Einrichtungen und dergleichen, Deckung finden, 
von den Gemeinden, in denen Handwerksbetrieb besteht, auf- 
gebracht. 
Als Maßstab für die Verteilung der Kosten sowohl auf 
die Gemeinden als auch seitens der Gemeinden auf die einzelnen,
	        
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