Die Gewerbepolizei. 177
Handwerksbetriebe im Falle der Umlegung nach $ 1031 der
R.G.O. gilt die Zahl der einzelnen Handwerksbetriebe unter
Berücksichtigung des während des letzten Jahres in jedem
Betriebe durchschnittlich beschäftigten Hilfspersonals (Gesellen
und Lehrlinge). Für jeden Meister kommen 10 Mk., für jeden
Gesellen 5 Mk., für jeden Lehrling 2,50 Mk. in Ansatz. Der
Haushaltungsplan der Handwerkskammer bestimmt, wie viel
Prozent dieser Einheitssätze zur Hebung kommen sollen.
Streitigkeiten über die Entrichtung von Beiträgen werden von
den Landratsämtern entschieden. (M.B. vom 6. April 1900
und 3. Dezember 1901.)
8 157.
II. Gewerbegerichte. Gewerbliche Streitigkeiten vor
der Gemeindebehörde.
Im Fürstentum besteht nur ein Gewerbegericht für die
Gemeinden Rudolstadt, Schaala, Schwarza und Volkstedt mit
dem Sitze in Rudolstadt.
Für den Bereich des Fürstentums sind über die Behörden
m os en en betreffend die Ge-
werbegerichte, durch V.vom 3. September 1904 Bestimmungen
getroffen worden. Wo ein zuständiges Gewerbegericht nicht
vorhanden ist, kann bei sonst dem Gewerbegericht unter-
liegenden Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern
($ 4 Abs. 1 Nr. 1-5 des R.G.) jede Partei die vorläufige Ent-
scheidung durch die Gemeindebehörde nachsuchen.
im Sinne des R.G. vo
8 158.
III. Anlegung und Betrieb von Dampfkesseln. Einrichtung
und Betrieb von Dampffässern.
Zur Anlegung von Dampfkesseln (geschlossenen, zur
Erzeugung von Dampf bestimmten Gefäßen) ist nach $ 24
R.G.O. behördliche Genehmigung erforderlich. Bei der Kon-
zessionierung findet, im Gegensatze zu den Vorschriften bei
den übrigen genehmigungspflichtigen gewerblichen Anlagen,
kein kontradiktorisches Verfahren, sondern nur eine Prüfung
seitens der Behörde statt. Im Fürstentum ist zur Aufstellung
oder Versetzung, zum Umbau, zu wesentlichen Veränderungen
Schwartz, Schwarzburg-Rudolstadt. 12