Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Gewerbepolizei. 177 
Handwerksbetriebe im Falle der Umlegung nach $ 1031 der 
R.G.O. gilt die Zahl der einzelnen Handwerksbetriebe unter 
Berücksichtigung des während des letzten Jahres in jedem 
Betriebe durchschnittlich beschäftigten Hilfspersonals (Gesellen 
und Lehrlinge). Für jeden Meister kommen 10 Mk., für jeden 
Gesellen 5 Mk., für jeden Lehrling 2,50 Mk. in Ansatz. Der 
Haushaltungsplan der Handwerkskammer bestimmt, wie viel 
Prozent dieser Einheitssätze zur Hebung kommen sollen. 
Streitigkeiten über die Entrichtung von Beiträgen werden von 
den Landratsämtern entschieden. (M.B. vom 6. April 1900 
und 3. Dezember 1901.) 
8 157. 
II. Gewerbegerichte. Gewerbliche Streitigkeiten vor 
der Gemeindebehörde. 
Im Fürstentum besteht nur ein Gewerbegericht für die 
Gemeinden Rudolstadt, Schaala, Schwarza und Volkstedt mit 
dem Sitze in Rudolstadt. 
Für den Bereich des Fürstentums sind über die Behörden 
m os en en betreffend die Ge- 
werbegerichte, durch V.vom 3. September 1904 Bestimmungen 
getroffen worden. Wo ein zuständiges Gewerbegericht nicht 
vorhanden ist, kann bei sonst dem Gewerbegericht unter- 
liegenden Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern 
($ 4 Abs. 1 Nr. 1-5 des R.G.) jede Partei die vorläufige Ent- 
scheidung durch die Gemeindebehörde nachsuchen. 
im Sinne des R.G. vo 
8 158. 
III. Anlegung und Betrieb von Dampfkesseln. Einrichtung 
und Betrieb von Dampffässern. 
Zur Anlegung von Dampfkesseln (geschlossenen, zur 
Erzeugung von Dampf bestimmten Gefäßen) ist nach $ 24 
R.G.O. behördliche Genehmigung erforderlich. Bei der Kon- 
zessionierung findet, im Gegensatze zu den Vorschriften bei 
den übrigen genehmigungspflichtigen gewerblichen Anlagen, 
kein kontradiktorisches Verfahren, sondern nur eine Prüfung 
seitens der Behörde statt. Im Fürstentum ist zur Aufstellung 
oder Versetzung, zum Umbau, zu wesentlichen Veränderungen 
Schwartz, Schwarzburg-Rudolstadt. 12
	        
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