180 3. Abschnitt. Polizei.
oder teilweise bezahlt wird oder Vorschüsse geleistet
werden.
Auswanderer, welche sich nicht im Besitze der unter
a gedachten Urkunde befinden, oder welche zu den unter
b und c bezeichneten Personen gehören, können durch die
Polizeibehörde am Verlassen des Reichs verhindert werden.
Die für das Fürstentum erlassene Ausführungsverordnung
vom 18. März 1898 zum R.G. vom 9. Juni 1897 bestimmt hin-
sichtlich der Behörden im Sinne dieses Gesetzes: „Aufsichts-
behörde“ ist das Ministerium, A.d.I. Die Verrichtungen der
„höberen Verwaltungsbehörde“ werden den Landratsämtern
übertragen. Die Befugnisse der „Polizeibehörden“ werden von
den mit der Polizeiverwaltung im Fürstentum betrauten Per-
sonen und Behörden (Gemeindevorstände, Vertreter der Guts-
bezirke, Landratsämter, Ministerium) wahrgenommen.
Wer bei einem Auswanderungsunternehmen durch Vor-
bereitung, Vermittlung oder Abschluß des Beförderungs-
vertrags gewerbsmäßig mitwirken will (Agent), bedarf der Er-
laubnis des Landratsamts.
Der Agent hat in jedem Falle, in welchem er den Ab-
schluß eines Beförderungsvertrags vermittelt oder den Vertrag
selbst abschließt, binnen 24 Stunden demjenigen Landratsamt
hiervon Anzeige zu machen, in dessen Bezirk der Wohnort
des zur Auswanderung Entschlossenen liegt. Diese Anzeige
muß die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß gesetzliche
Hinderungsgründe für die Auswanderung nicht vorliegen, und
mit einer Bescheinigung der Ortspolizeibehörde des Wohnorts
des Auswandernden versehen sein, daß ihrerseits Bedenken
gegen die Auswanderung nicht geltend zu machen seien. So-
fort nach Eingang der Anzeige hat das Landratsamt sich
darüber zu vergewissern, ob ein Grund, das Verlassen des
Reichsgebiets zu verhindern, vorhanden ist, und danach eventuell
das Weitere zu veranlassen.
$ 160.
M. Straßen- und Wegepolizei.
I. Wegebaupolizei.
Die Chausseen stehen im Eigentum des Staates, die
im Zuge derselben liegenden Ortsstraßen sind jedoch zum Teil