182 3. Abschnitt. Polizei.
zuständige Landratsamt nach Anhörung von Sachverständigen.
Gegen den Bescheid desselben ist innerhalb zwei Wochen
nach Eröffnung oder Zustellung der Entscheidung das Rechts-
mittel der Berufung an das Ministerium, A. d. I., zulässig.
Die Kosten des Verfahrens bestimmen sich nach den für die
ordentlichen Gerichte maßgebenden Vorschriften. (G. vom
6. Dezember 1890.)
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U. Wegererkehrspolizei.
1. Ausschließung nachteiliger Arten der öffent-
lichen Benutzung.
Um die Kunststraßen gegen die schweren Beschädigungen
und Nachteile zu schützen, welche die Überlastung der Fuhr-
werke im Gefolge hat, ist vorgeschrieben, daß jedes Fuhrwerk.
welches eine Kunststraße der Fürstlichen Oberherrschaft be-
fährt, einen Radbeschlag von mindestens 10,4 cm Breite haben
muß, wenn das Gewicht der Ladung mehr als 50 Zentner beträgt.
Wenn Verdacht vorliegt, daß ein Fuhrwerk dieser Bestimmung
entgegen überlastet ist, so sind die zur Ermittlung des Ge-
wichts der Ladung erforderlichen Erhebungen durch die mit
der Kontrolle dieser Vorschrift beauftragten Beamten vorzu-
nehmen. Der Führer des Fuhrwerks hat sich dieser Ermittlung
zu unterwerfen. Die mit der speziellen Ausmittlung des Ge-
wichts der Ladung verbundenen Kosten und Auslagen fallen
dem Führer bezüglich Eigentümer des Fuhrwerks zur Last.
wenn sich ergibt, daß die Ladung das zulässige Maß wirklich
überschreitet. (V. vom 2. Januar und 11. November 1874 und
7. Juni 1876.)
Um die Ermittlung des Gewichts der Ladung der die
Kunststraßen der Fürstlichen Oberherrschaft passierenden Ge-
schirre bei Transporten von Hölzern, soweit tunlich, zu ver-
meiden, ist durch V. vom 26. Oktober 1877 das bei einer Rad-
felgenbreite unter 10,4 cm zulässige Maximalmaß der Belastung
eines Geschirrs für den Transport von Hölzern festgesetzt,
wie folgt: Es darf geladen werden 1. weiches Holz in Nutz-
hölzern und Brettern in grünem Zustande bis zu 3"s cbm.
in trockenem Zustande bis zu 4Y/s cbm; 2. weiches Brennhol;
bis zu 4 Rm; 3. hartes Holz in Nutzhölzern und Brettern in