Die Straßen- und Wegepolizei. 183
grünem Zustande bis zu 2®/s cbm, in trockenem Zustande bis
zu 3®/4 cbm; 4. hartes Brennholz bis zu 4 Rm.
Die V. vom 27. August 1869 führt des näheren darin der
Breite und Beschaffenheit nach bestimmte Radfelgen für den
Verkehr auf den Kunststraßen der Fürstlichen Unterherr-
schaft ein.
Wegen Benutzung und Schonung der Waldwege in den
Fürstlichen Forsten sind durch V. vom 21. August 1861 ein-
gehende Bestimmungen getroffen worden.
Im Hinblick auf die wesentlichen Nachteile, welche durch
die Pflugschleppen den Chausseen erwachsen, ist bestimmt,
daß, wenn zum Transport von Pflügen und Eggen Schleif-
vorrichtungen verwendet werden, die Schleifbäume dieser
letzteren mit der Fahrrichtung keinen Winkel bilden dürfen,
sondern mit derselben gleichlaufend oder mit Rädern versehen
sein müssen. Ebenso ist das Schleppen der Pflüge und Eggen
ohne Unterlage verboten. (V. vom 29. November 1855.)
Holz darf auf Chausseen nicht geschleppt werden.
Wer um zu hemmen, Räder am Umdrehen völlig hindern
will, darf sich dazu nur der Hemmschuhe mit ebener Unter-
fläche bedienen.
Jedes Fuhrwerk ist besonders bei nasser Witterung neue
Gleise zu suchen und zu machen verbunden; wer dies nicht
tut und die desfallsige Warnung des Straßenwärters nicht be-
folgt, wird bestraft.
Weder auf der Fahrbahn, noch auf den Banketten und in
den Gräben dürfen Gegenstände niedergelegt oder abgeworfen
werden und liegen bleiben. (V. vom 22. April 1840.)
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2. Sicherung des Verkehrs auf den Straßen.
a) Im allgemeinen.
Die Art des Ausweichens einander entgegenkommender
bzw. hintereinander fahrender Fuhrwerke und der Gebrauch
von Huppensignalen ist durch die zur Durchführung eines
Bundesratsbeschlusses erlassene P.V. vom 21. September 1906
geregelt. Hiernach haben Fuhrwerke (einschließlich der Fahr-
räder), die sich begegnen. rechts auszuweichen. Das Über-