184 3. Abschnitt. Polizei.
holen ist in der Weise auszuführen, daß das vordere Fuhr-
werk auf gegebenes Zeichen so weit nach der rechten Seite
auszuweichen hat, daß das nachfolgende zur linken Seite vor-
beifahren kann.
Der Gebrauch von Huppensignalen für andere Fahrzeuge
als Kraftfahrzeuge ist verboten.
Das Befahren der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze
mit aneinandergehängten beladenen Wagen ist untersagt. Der
Gebrauch der einfachen Fahrleine (Zuckleine) ist beim Be-
fahren öffentlicher Wege, Straßen und Plätze für mit Pferden
bespannte Geschirre untersagt. Werden zwei oder mehr Pferde
nebeneinander gespannt, so müssen dieselben mit der Kreuz-
leine, einzelne Pferde müssen mit Doppelzügel geleitet werden.
Bei Vier- und Mehr-Spännern genügt es, wenn die Vorder-
pferde Kreuzzügel haben. (V. vom 14. Oktober 1870.)
Kein Fuhrmann darf sich weiter als fünf Schritte von
seinem Geschirr entfernen, ohne das Zugvieh abzusträngen
und anzubinden. (V. vom 4. Februar bzw. 18. Februar 1847.)
$ 169.
b) Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Kraftwagen
und Krafträdern).
In der P.V. vom 21. September 1906, betreffend den Ver-
kehr mit Kraftfahrzeugen (Kraftwagen, Krafträdern), sind die
Beschlüsse des Bundesrats, welche für alle Bundesstaaten ein-
heitliche Normen bilden, wiedergegeben. Die einschlagenden
Vorschriften betreffen insbesondere die Beschaffenheit, Aus-
rüstung, Inbetriebnahme und die polizeilichen Kennzeichen des
Kraftfahrzeugs, sowie die Eigenschaften und besonderen
Pflichten des Führers. Als „Polizeibehörde“* im Sinne der
Grundsätze des Bundesrats über den Verkehr mit Kraftfahr-
zeugen sind im Fürstentum die Landratsämter bestimmt
worden. \enn ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen werden
soll, so hat der Eigentümer hiervon dem Landratsamte eine
schriftliche Anzeige zu erstatten, in welcher unter anderen
die Betriebsart, die Anzahl der Pferdekräfte, das Eigengewicht
des Fahrzeugs und für Lastkraftwagen das Höchstgewicht der
Ladung anzugeben sind. Der Anzeige ist das Gutachten eines