Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

186 3. Abschnitt. Polizei. 
und deren Zubehör durch den Transport und den Betrieb der 
Maschine verursachten Schaden. Derselbe ist verpflichtet, auf 
Anfordern und nach Anordnung des Straßenbaubeamten bzw. 
der Gemeindebehörden die entstandenen Schäden sofort aus- 
bessern zu lassen, widrigenfalls der Baubeamte oder die Ge- 
meindebehörde zur Vornahme der Reparatur auf Kosten des 
Eigentümers berechtigt ist. Die Eigentümer der Loko- 
motiven sind ferner verpflichtet, die Frage über die Existenz 
und die Höhe eines von ihnen zu ersetzenden Schadens auf 
Verlangen der Beteiligten der Entscheidung eines Schieds- 
gerichts zu unterstellen, wozu die Eigentümer den einen, die 
Beschädigten den anderen Schiedsrichter zu ernennen haben. 
Falls diese beiden Schiedsrichter über die Wahl eines Obmanns 
sich nicht verständigen, hat das Landratsamt denselben zu 
bezeichnen. (V. vom 6. März 1874.) 
8 165. 
d) Das Fahren mit Fahrrädern. 
Der Radfahrverkehr ist im Fürstentum, nach Maßgabe der 
vom Bundesrat aufgestellten Grundsätze, durch P.V. vom 
30. Dezember 1907 bzw. vom 5. Juni 1908 geregelt. Hiernachı 
hat der Radfahrer eine auf seinen Namen lautende Radfahr- 
karte bei sich zu führen und auf Verlangen dem zuständigen 
Beamten vorzuzeigen. Diese Vorschrift findet auf Militär- 
personen in Uniform, Reichs-, Staats- und Gemeindebeamte, 
die Amtskleidung oder ein Amtszeichen tragen, keine An- 
wendung, sofern diese Personen das Fahrrad zu dienstlichen 
Zwecken benutzen. Die Karte wird von der für den gewöhn- 
lichen Aufenthaltsort des Radfahrers zuständigen Polizei- 
behörde ausgestellt und gilt für den Umfang des Deutschen 
Reiches. Der Radfahrer hat bei der Fahrt die rechte Seite 
der Fahrbahn einzuhalten und entgegenkommenden Fuhr- 
werken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Fußgängern. 
Viehtransporten oder .dergleichen rechtzeitig und genügend 
nach rechts auszuweichen, oder falls dies die Umstände und 
die Örtlichkeit nicht gestatten, so lange abzusteigen bis die 
Bahn frei ist. Auf Fahrwegen haben entgegenkommende Fuhr- 
werke, Kraftfahrzeuge usw. dem Radfahrer so viel Platz frei-
	        
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