Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

190 3. Abschnitt. Polizei. 
(in der Fassung vom 24. Juni 1892) im allgemeinen ange- 
schlossen. Im Fürstentum ist das „Bergamt“ als Bergbehörde 
erster Instanz an die Stelle der Revierbeamten und für ge- 
wisse Geschäfte an die Stelle der Oberbergämter getreten, 
letztere sind aber im übrigen und insbesondere, soweit sie die 
Aufsichts- und Berufungsinstanz bilden, durch das Ministerium, 
A.d.1I., ersetzt worden. Das B.G. vom 20. März 1594 hält 
an dem Grundsatze der Bergbaufreiheit fest, macht jedoch 
im volkswirtschaftlichen Interesse wie zugunsten der Staats- 
finanzen hinsichtlich des Steinsalzes und der auf der näm- 
lichen Lagerstätte vorkommenden Salze sowie der Salzquellen 
eine Ausnahme. Die Aufsuchung und Gewinnung von Stein- 
salz und der sogenannten Abraumsalze, namentlich der Kali-, 
Magnesia- und Borsalze sowie der Salzquellen ist dem Staate 
vorbehalten. Es kann jedoch von dem Ministerium, A. d. I., 
hierzu die Erlaubnis unter besonderen Bedingungen erteilt 
werden. 
Von dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers ausge- 
schlossen sind nachverzeichnete Mineralien, deren Aufsuchung 
und Gewinnung den Vorschriften des Berggesetzes unterliegt: 
Gold, Platin, Silber, Quecksilber, Eisen mit Ausnahme 
der Raseneisenerze, Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, 
Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon und Schwefel, ge- 
diegen und als Erze, Alaun- und Vitriolerze, Stein- 
koble, Braunkohle und Graphit, Steinsalz nebst den mit 
demselben auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden 
Salzen (den sogenannten Abraumsalzen, namentlich den 
Kali-, Magnesia- und Borsalzen) und die Salzquellen. 
Die Aufsuchung dieser Mineralien auf ihren natürlichen 
Ablagerungen — das Schürfen — ist, mit Ausnahme der 
Salze und der Salzquellen, unter Befolgung der Vorschriften 
des Berggesetzes einem jeden gestattet. 
Das Gesuch um Verleihung des Bergwerkseigentums in 
einem gewissen Felde — die Mutung — muß in allen Fällen 
bei dem Bergamte angebracht werden. Der Muter hat das 
Recht, ein Feld bis zu 2200000 qm zu verlangen. Der Fund- 
punkt muß stets in dieses Feld eingeschlossen werden. Auch 
dürfen je zwei Punkte der Begrenzung nicht über 4000 m von 
einander entfernt liegen. Der Muter hat die Lage und Größe
	        
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