190 3. Abschnitt. Polizei.
(in der Fassung vom 24. Juni 1892) im allgemeinen ange-
schlossen. Im Fürstentum ist das „Bergamt“ als Bergbehörde
erster Instanz an die Stelle der Revierbeamten und für ge-
wisse Geschäfte an die Stelle der Oberbergämter getreten,
letztere sind aber im übrigen und insbesondere, soweit sie die
Aufsichts- und Berufungsinstanz bilden, durch das Ministerium,
A.d.1I., ersetzt worden. Das B.G. vom 20. März 1594 hält
an dem Grundsatze der Bergbaufreiheit fest, macht jedoch
im volkswirtschaftlichen Interesse wie zugunsten der Staats-
finanzen hinsichtlich des Steinsalzes und der auf der näm-
lichen Lagerstätte vorkommenden Salze sowie der Salzquellen
eine Ausnahme. Die Aufsuchung und Gewinnung von Stein-
salz und der sogenannten Abraumsalze, namentlich der Kali-,
Magnesia- und Borsalze sowie der Salzquellen ist dem Staate
vorbehalten. Es kann jedoch von dem Ministerium, A. d. I.,
hierzu die Erlaubnis unter besonderen Bedingungen erteilt
werden.
Von dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers ausge-
schlossen sind nachverzeichnete Mineralien, deren Aufsuchung
und Gewinnung den Vorschriften des Berggesetzes unterliegt:
Gold, Platin, Silber, Quecksilber, Eisen mit Ausnahme
der Raseneisenerze, Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt,
Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon und Schwefel, ge-
diegen und als Erze, Alaun- und Vitriolerze, Stein-
koble, Braunkohle und Graphit, Steinsalz nebst den mit
demselben auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden
Salzen (den sogenannten Abraumsalzen, namentlich den
Kali-, Magnesia- und Borsalzen) und die Salzquellen.
Die Aufsuchung dieser Mineralien auf ihren natürlichen
Ablagerungen — das Schürfen — ist, mit Ausnahme der
Salze und der Salzquellen, unter Befolgung der Vorschriften
des Berggesetzes einem jeden gestattet.
Das Gesuch um Verleihung des Bergwerkseigentums in
einem gewissen Felde — die Mutung — muß in allen Fällen
bei dem Bergamte angebracht werden. Der Muter hat das
Recht, ein Feld bis zu 2200000 qm zu verlangen. Der Fund-
punkt muß stets in dieses Feld eingeschlossen werden. Auch
dürfen je zwei Punkte der Begrenzung nicht über 4000 m von
einander entfernt liegen. Der Muter hat die Lage und Größe