Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Bergpolizei. 191 
des begehrten Feldes anzugeben. Auf zwei einzureichenden 
Abdrücken des betreffenden Blattes der geognostischen Spezial- 
karte von Preußen und den Thüringischen Staaten sollen der 
Fundpunkt und die Feldesgrenze eingezeichnet sein. Die 
Richtigkeit dieser Eintragung muß durch einen verpflichteten 
Markscheider oder Feldmesser bezeugt sein. In besonderen 
Fällen kann das Bergamt die Vorlegung eines ebenso be- 
glaubigten Situationsplanes im Maßstabe der Flurkarten ver- 
langen. Die Benutzung der geognostischen Spezialkarte und 
nötigenfalls der Flurkarte für Mutungs-Situationsrisse trägt 
wesentlich dazu bei, die Beschaffung dieser Risse zu erleichtern 
und zu verbilligen. 
Die auf Grund einer den gesetzlichen Erfordernissen ent- 
sprechenden Mutung stattfindende Verleihung des Berg- 
werkseigentums erfolgt durch Ausfertigung einer Urkunde, 
welche den Inhalt und Umfang der Berechtigung bestimmt. 
$ 169. 
2. Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, das Bergwerk 
zu betreiben, wenn der Unterlassung oder Einstellung des Be- 
triebes nach der Entscheidung des Ministeriums, A.d.1I., über- 
wiegende Gründe des öffentlichen Rechts entgegenstehen. Das 
Ministerium, A. d. I., ist zur Ausübung des Betriebszwangs 
also unter der Voraussetzung befugt, daß erhebliche Gründe vor- 
liegen, aus welchen das der Eröffnung des Betriebes etwa ent- 
gegenstehende Privatinteresse von dem öffentlichen Interesse 
überwogen wird. Das Ministerium, A.d. I, hat in diesem Falle 
die Befugnis, den Eigentümer, nach Vernehmung desselben, 
zur Inbetriebsetzung des Bergwerks oder zur Fortsetzung des 
unterbrochenen Betriebes binnen einer Frist von sechs Monaten 
aufzufordern und für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforde- 
rung die Entziehung des Bergwerkseigentums anzudrohen. Wird 
amtlich festgestellt, daß ein Bergwerkseigentümer die an ihn er- 
lassene diesbezügliche Aufforderung nicht befolgt hat, so kann 
das Ministerium, A.d.L, die Einleitung des Verfahrens wegen 
Entziehung des Bergwerkseigentums aussprechen. Das Nähere 
siehe in den 8$ 166—173 des B.G. vom 20. März 1894.
	        
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