Die Bergpolizei. 191
des begehrten Feldes anzugeben. Auf zwei einzureichenden
Abdrücken des betreffenden Blattes der geognostischen Spezial-
karte von Preußen und den Thüringischen Staaten sollen der
Fundpunkt und die Feldesgrenze eingezeichnet sein. Die
Richtigkeit dieser Eintragung muß durch einen verpflichteten
Markscheider oder Feldmesser bezeugt sein. In besonderen
Fällen kann das Bergamt die Vorlegung eines ebenso be-
glaubigten Situationsplanes im Maßstabe der Flurkarten ver-
langen. Die Benutzung der geognostischen Spezialkarte und
nötigenfalls der Flurkarte für Mutungs-Situationsrisse trägt
wesentlich dazu bei, die Beschaffung dieser Risse zu erleichtern
und zu verbilligen.
Die auf Grund einer den gesetzlichen Erfordernissen ent-
sprechenden Mutung stattfindende Verleihung des Berg-
werkseigentums erfolgt durch Ausfertigung einer Urkunde,
welche den Inhalt und Umfang der Berechtigung bestimmt.
$ 169.
2. Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, das Bergwerk
zu betreiben, wenn der Unterlassung oder Einstellung des Be-
triebes nach der Entscheidung des Ministeriums, A.d.1I., über-
wiegende Gründe des öffentlichen Rechts entgegenstehen. Das
Ministerium, A. d. I., ist zur Ausübung des Betriebszwangs
also unter der Voraussetzung befugt, daß erhebliche Gründe vor-
liegen, aus welchen das der Eröffnung des Betriebes etwa ent-
gegenstehende Privatinteresse von dem öffentlichen Interesse
überwogen wird. Das Ministerium, A.d. I, hat in diesem Falle
die Befugnis, den Eigentümer, nach Vernehmung desselben,
zur Inbetriebsetzung des Bergwerks oder zur Fortsetzung des
unterbrochenen Betriebes binnen einer Frist von sechs Monaten
aufzufordern und für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforde-
rung die Entziehung des Bergwerkseigentums anzudrohen. Wird
amtlich festgestellt, daß ein Bergwerkseigentümer die an ihn er-
lassene diesbezügliche Aufforderung nicht befolgt hat, so kann
das Ministerium, A.d.L, die Einleitung des Verfahrens wegen
Entziehung des Bergwerkseigentums aussprechen. Das Nähere
siehe in den 8$ 166—173 des B.G. vom 20. März 1894.