Die Bergpolizei. 193
Um eine feste rechtliche Grundlage für die Mitbenutzung
vorhandener Wasserläufe (Privatflüsse) zu bergbaulichen Be-
triebszwecken, insbesondere zur Abführung von Grubenwässern
zu schaffen, ist bestimmt, daß auch der Uferbesitzer eines
vorhandenen Wasserlaufs für verpflichtet erklärt werden kann,
die Mitbenutzung desselben für notwendige Betriebszwecke,
insbesondere zur Abführung von Grubenwässern gegen voll-
ständige Entschädigung zu gestatten. Das Enteignungsver-
fahren findet auch Anwendung, wenn es sich um die Mit-
benutzung eines Wasserlaufs zu bergbaulichen Zwecken handelt
(s. $ 24).
Die Entscheidung darüber, ob, in welchem Umfange und
unter welchen Umständen der Grundstücksbesitzer zur zwangs-
weisen Abtretung des Grundstücks oder der Bergwerksbesitzer
zum zwangsweisen Erwerbe des Eigentums verpflichtet ist,
erfolgt durch gemeinsamen Beschluß des Bergamts und des
Landratsamtes.
Wegen aller zu Zwecken des Bergbaubetriebes veräußerten
Teile von Grundstücken findet ein Wiederkaufsrecht
(nicht Vorkaufsrecht) statt, wenn in der Folge das Grund-
stück zu den Zwecken des Bergbaues entbehrlich wird. Das
Wiederkaufsrecht kann der derzeitige Eigentümer des durch
die ursprüngliche Veräußerung verkleinerten Grundstücks in
solchem Falle zu jeder Zeit geltend machen. Der Bergwerks-
besitzer kann den Eigentümer auffordern, sich zu erklären, ob
er von dem Wiederkaufsrecht Gebrauch machen will; wird in
diesem Falle nicht binnen zwei Monaten eine bejahende Er-
klärung abgegeben, so erlischt das Wiederkaufsrecht. Bei
dem Wiederkauf zahlt der Eigentümer den ursprünglichen
Kaufpreis nach Abzug der durch die bisherige Benutzung ent-
standenen Wertsminderung des Grundstücks. Verbesserungen
kann der Bergwerksbesitzer nicht in Anrechnung bringen; da-
gegen kann er die von ihm auf dem Grundstück etwa er-
richteten Gebäude oder anderen Anlagen hinwegnehmen.
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, für allen Schaden,
welcher dem Grundeigentume oder dessen Zubehörungen durch
den unterirdisch oder mittelst Tagebaues geführten Betrieb
des Bergwerks zugefügt wird, vollständige Entschädigung zu
leisten, ohne Unterschied, ob der Betrieb unter dem be-
Schwartz, Schwarzburg-Rudolstadt. 13