Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Bergpolizei. 193 
Um eine feste rechtliche Grundlage für die Mitbenutzung 
vorhandener Wasserläufe (Privatflüsse) zu bergbaulichen Be- 
triebszwecken, insbesondere zur Abführung von Grubenwässern 
zu schaffen, ist bestimmt, daß auch der Uferbesitzer eines 
vorhandenen Wasserlaufs für verpflichtet erklärt werden kann, 
die Mitbenutzung desselben für notwendige Betriebszwecke, 
insbesondere zur Abführung von Grubenwässern gegen voll- 
ständige Entschädigung zu gestatten. Das Enteignungsver- 
fahren findet auch Anwendung, wenn es sich um die Mit- 
benutzung eines Wasserlaufs zu bergbaulichen Zwecken handelt 
(s. $ 24). 
Die Entscheidung darüber, ob, in welchem Umfange und 
unter welchen Umständen der Grundstücksbesitzer zur zwangs- 
weisen Abtretung des Grundstücks oder der Bergwerksbesitzer 
zum zwangsweisen Erwerbe des Eigentums verpflichtet ist, 
erfolgt durch gemeinsamen Beschluß des Bergamts und des 
Landratsamtes. 
Wegen aller zu Zwecken des Bergbaubetriebes veräußerten 
Teile von Grundstücken findet ein Wiederkaufsrecht 
(nicht Vorkaufsrecht) statt, wenn in der Folge das Grund- 
stück zu den Zwecken des Bergbaues entbehrlich wird. Das 
Wiederkaufsrecht kann der derzeitige Eigentümer des durch 
die ursprüngliche Veräußerung verkleinerten Grundstücks in 
solchem Falle zu jeder Zeit geltend machen. Der Bergwerks- 
besitzer kann den Eigentümer auffordern, sich zu erklären, ob 
er von dem Wiederkaufsrecht Gebrauch machen will; wird in 
diesem Falle nicht binnen zwei Monaten eine bejahende Er- 
klärung abgegeben, so erlischt das Wiederkaufsrecht. Bei 
dem Wiederkauf zahlt der Eigentümer den ursprünglichen 
Kaufpreis nach Abzug der durch die bisherige Benutzung ent- 
standenen Wertsminderung des Grundstücks. Verbesserungen 
kann der Bergwerksbesitzer nicht in Anrechnung bringen; da- 
gegen kann er die von ihm auf dem Grundstück etwa er- 
richteten Gebäude oder anderen Anlagen hinwegnehmen. 
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, für allen Schaden, 
welcher dem Grundeigentume oder dessen Zubehörungen durch 
den unterirdisch oder mittelst Tagebaues geführten Betrieb 
des Bergwerks zugefügt wird, vollständige Entschädigung zu 
leisten, ohne Unterschied, ob der Betrieb unter dem be- 
Schwartz, Schwarzburg-Rudolstadt. 13
	        
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