194 3. Abschnitt. Polizei.
schädigten Grundstück stattgefunden hat oder nicht, ob die
Beschädigung von dem Bergwerksbesitzer verschuldet ist, und
ob sie vorausgesehen werden konnte oder nicht.
Wenn feststeht, daß durch den Bergbaubetrieb eine die
fernere zweckmäßige Benutzung des Oberflächengrundstücks
ganz oder teilweise ausschließende Beschädigung eintreten
wird, so hat das Bergamt auf Antrag des Grundbesitzers eine
der Höhe des mutmaßlichen Schadens entsprechende, von dem
Bergwerksbesitzer zu hinterlegende Sicherheit festzustellen.
Unterbleibt die Hinterlegung dieser Sicherheit in der von dem
Bergamte zu bestimmenden Frist, so ist dasselbe befugt, bis
zu der Hinterlegung derselben den Bergbaubetrieb ganz oder
teilweise zu untersagen.
& 173.
6. Die Knappschaftskassen.
Die Vorschriften des B.G. vom 20. März 1894 über die
Knappschaftskassen stimmen in den leitenden Grundsätzen mit
dem von den „Knappschaftsvereinen“ handelnden Abschnitt XI
des Sondershäuser B.G. vom 6. März 1894 überein und stehen
auf diese Weise teils mit der Sächsischen Berggesetznovelle
vom 2. April 1884, teils mit dem von den Knappschaftsvereinen
handelnden Titel VII des Preußischen Berggesetzes im Zu-
sammenhange.
Nach diesen Vorschriften ist der Besitzer eines der Berg-
polizei unterworfenen Unternehmens, bei welchem fünfzig oder
mehr dem Versicherungszwange nach dem Krankenversicherungs-
esetze unterliegende Personen beschäftigt werden, berechtigt,
nach Anhörung der in seinem Unternehmen beschäftigten Per-
sonen oder der von ihnen gewählten Vertreter eine Knapp-
schaftskrankenkasse zu errichten. Er kann dazu durch
Anordnung des Bergamts verpflichtet werden, wenn dies von
der Krankenkasse oder Gemeindekrankenversicherung, welcher
die beschäftigten Personen angehören, oder welcher sie nach
den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen beitreten müßten,
beantragt wird. Beträgt die Zahl der bei einem Bergbau-
unternehmen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen
weniger als fünfzig, so erfolgt die Versicherung derselben ent-
weder in der im Krankenversicherungsgesetze allgemein an-