Die Bergpolizei. 197
ziehung des Bergbaues zur Gewerbesteuer ist abgesehen worden.
Von jedem Bergwerke ist eine Ertragssteuer in Höhe von 2/0
des Verkaufswertes des Rohertrags (Produktionsabgabe) zu
entrichten. (B.G. vom 20. März 1894.)
Die auf Stein- und Braunkohlenbergwerken zum eigenen
Verbrauche für die Betriebsunternehmungen des Bergwerks
abgegebenen Kohlen unterliegen der Besteuerung nicht. Hierzu
werden jedoch diejenigen Kohlen, welche als Teil des Lohnes
an Bergarbeiter oder Grubenbeamte abgegeben werden, nicht
gerechnet.
Die Bergwerksabgaben sind von dem Zeitpunkte ab zu
entrichten, wo der Erlös des Bergwerks einen Überschuß über
die laufenden Betriebskosten gewährt und so lange dies ge-
schieht. Dieselben dürfen jedoch in keinem Falle vor Ablauf
eines vom Beginn der Förderung an zu berechnenden Frei-
Jahrs erhoben werden.
Zur Sicherung der Bergwerksabgaben sind auf einem
jeden Bergwerke nicht nur genaue Förder- und Debitsregister
nach einem von dem Bergamte festzustellenden Formulare
durch einen vereidigten Grubenbeamten zu führen und viertel-
jährlich dem Bergamte in doppelten Exemplaren einzureichen,
sondern das letztere ist auch befugt, von allen das Bergwerk
und dessen Betrieb und Haushalt betreffenden Büchern, Re-
gistern, Rechnungen und Belegen Einsicht zu nehmen, die Be-
triebs- und Rechnungsbeamten, Aufseher und Arbeiter des
Bergwerks zu vernehmen, auch besondere Regulative für die
ganze Geschäfts- und Rechnungsführung zu erlassen und bei
hartnäckiger Nichtbefolgung der letzteren den Betrieb ein-
stellen zu lassen. (V. vom 21. September 1894.)
8 175.
II. Umfang der Bergpolizei.
Die Bergpolizei erstreckt sich auf die Sicherheit der
Baue, die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der
Arbeiter, den Schutz der Oberfläche im Interesse der per-
sönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs und den
Schutz gegen gemeingefährliche Einwirkungen des Bergbaues.
Der bergpolizeilichen Aufsicht unterliegen auch die zur Auf-
bereitung der Bergwerkserzeugnisse erforderlichen Anstalten