Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Bergpolizei. 197 
ziehung des Bergbaues zur Gewerbesteuer ist abgesehen worden. 
Von jedem Bergwerke ist eine Ertragssteuer in Höhe von 2/0 
des Verkaufswertes des Rohertrags (Produktionsabgabe) zu 
entrichten. (B.G. vom 20. März 1894.) 
Die auf Stein- und Braunkohlenbergwerken zum eigenen 
Verbrauche für die Betriebsunternehmungen des Bergwerks 
abgegebenen Kohlen unterliegen der Besteuerung nicht. Hierzu 
werden jedoch diejenigen Kohlen, welche als Teil des Lohnes 
an Bergarbeiter oder Grubenbeamte abgegeben werden, nicht 
gerechnet. 
Die Bergwerksabgaben sind von dem Zeitpunkte ab zu 
entrichten, wo der Erlös des Bergwerks einen Überschuß über 
die laufenden Betriebskosten gewährt und so lange dies ge- 
schieht. Dieselben dürfen jedoch in keinem Falle vor Ablauf 
eines vom Beginn der Förderung an zu berechnenden Frei- 
Jahrs erhoben werden. 
Zur Sicherung der Bergwerksabgaben sind auf einem 
jeden Bergwerke nicht nur genaue Förder- und Debitsregister 
nach einem von dem Bergamte festzustellenden Formulare 
durch einen vereidigten Grubenbeamten zu führen und viertel- 
jährlich dem Bergamte in doppelten Exemplaren einzureichen, 
sondern das letztere ist auch befugt, von allen das Bergwerk 
und dessen Betrieb und Haushalt betreffenden Büchern, Re- 
gistern, Rechnungen und Belegen Einsicht zu nehmen, die Be- 
triebs- und Rechnungsbeamten, Aufseher und Arbeiter des 
Bergwerks zu vernehmen, auch besondere Regulative für die 
ganze Geschäfts- und Rechnungsführung zu erlassen und bei 
hartnäckiger Nichtbefolgung der letzteren den Betrieb ein- 
stellen zu lassen. (V. vom 21. September 1894.) 
8 175. 
II. Umfang der Bergpolizei. 
Die Bergpolizei erstreckt sich auf die Sicherheit der 
Baue, die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der 
Arbeiter, den Schutz der Oberfläche im Interesse der per- 
sönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs und den 
Schutz gegen gemeingefährliche Einwirkungen des Bergbaues. 
Der bergpolizeilichen Aufsicht unterliegen auch die zur Auf- 
bereitung der Bergwerkserzeugnisse erforderlichen Anstalten
	        
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