Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

198 3. Abschnitt. Polizei. 
und die Salinen sowie auch die vom Bergwerksbesitzer am 
Gewinnungsorte errichteten Koksanstalten, Anlagen zur Her- 
stellung von Teer, Naßpreß- und Darrsteinen, ferner Röst- und 
Glühöfen, Chlorkalium- und Chlormagnesiumfabriken und 
sonstige ähnliche Anstalten, die Grubeneisenbahnen und 
Grubendrahtseilbahnen. Der polizeilichen Beaufsichtigung 
durch die Bergbehörde kann die Gewinnung auch solcher 
Mineralien und Gesteine, welche von dem Verfügungsrechte 
des Grundeigentümers nicht ausgeschlossen sind, unterstellt 
werden. Hingegen unterliegen nicht der polizeilichen Aufsicht 
der Bergbehörden die zum Betriebe auf Bergwerken und Auf- 
bereitungsanstalten dienenden Dampfkessel und Triebwerke. 
(B.G. vom 20. März 1894 und V. vom 24. Juni 1907.) 
Eine „Allgemeine Bergpolizeiverordnung für das Fürsten- 
tum“ ist unterm 4. März 1887 erlassen worden. Dieselbe hat 
insbesondere zum Gegenstande den Schutz der Oberfläche im 
Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Ver- 
kehrs, die Sicherung der Grubenbaue, die Förderung, die 
Fahrung, Wetterführung und Beleuchtung, die Häuerarbeiten, 
die Maschinen, die Arbeiter und das Markscheidewesen. 
Ferner enthält die Bergpolizeiverordnung vom 18. Januar 
1907 eingehende Vorschriften über die -vollspurigen Gruben- 
anschlußbahnen, über ihren Zustand, über die Unterhaltung 
und Untersuchung der Betriebsmittel, über die Einrichtungen 
und Maßregeln für die Handhabung des Betriebs sowie über 
das Signalwesen und die Betriebsführung. 
Wegen der Aufbewahrung und Verausgabung von Spreng- 
stoffen innerhalb des Betriebes sind durch die P.V. vom 5. Sep- 
tember 1905 besondere Vorschriften erlassen worden (s. $ 58). 
$ 176. 
III. Ausübung der Bergpolizei. 
1. Im allgemeinen. 
Bei der Handhabung der Bergpolizei kommen insbesondere 
die Vorschriften der $$ 60-70 des B.G. in Betracht. Nach 
denselben ist der Bergwerksbesitzer verpflichtet, dem Berg- 
amte von der beabsichtigten Inbetriebsetzung des Bergwerks 
mindestens vier Wochen vorher Anzeige zu machen und vor 
der Eröffnung des Betriebes einen Betriebsplan zur Prüfung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.