Die Bergpolizei. 199
bei demselben einzureichen. Erhebt die Bergbehörde nicht
binnen 14 Tagen nach Vorlegung des Betriebsplanes Einspruch
gegen denselben, so ist der Bergwerksbesitzer zur Ausführung
befugt. Wird dagegen innerhalb dieser Frist Einspruch von
der Bergbehörde erhoben, so ist der Bergwerksbesitzer gleich-
zeitig zur Erörterung der beanstandeten Betriebsbestimmungen
zu einem Termine vorzuladen. Insoweit auf diesem Wege
keine Verständigung erzielt wird, hat das Bergamt diejenigen
Abänderungen des Betriebsplanes, ohne welche derselbe nicht
zur Ausführung gebracht werden darf, durch einen Beschluß
festzusetzen. Diese Bestimmungen finden auch auf die späteren
Abänderungen der Betriebspläine Anwendung. Wird ein Be-
trieb vorschriftswidrig geführt, so ist die Bergbehörde befugt,
nötigenfalls einen solchen Betrieb einzustellen. Will der Berg-
werksbesitzer den Betrieb des Bergwerks einstellen, so hat
derselbe der Bergbehörde mindestens vier Wochen vorher An-
zeige zu machen.
Zur Sicherstellung der polizeilichen Überwachung des
Bergbaubetriebes ist bestimmt, daß der Bergwerksbesitzer ein
Grubenbild durch einen geprüften Markscheider anfertigen
und regelmäßig nachtragen lassen muß. In welchen Zwischen-
räumen die Nachtragung stattzufinden hat, wird durch das
Bergamt vorgeschrieben. Dasselbe kann die Anfertigung und
Einreichung des Grubenbildes bei Tagebauten erlassen.
Ferner ist vorgeschrieben, daß der Betrieb nur unter
Leitung, Aufsicht und Verantwortlichkeit von Personen geführt
werden darf, deren Befähigung hierzu von der Bergbehörde aner-
kannt worden ist. Wird der Betrieb von einer Person geleitet oder
beaufsichtigt, welche das erforderliche Anerkenntnis ihrer Be-
fähigung nicht besitzt, oder welche diese Befähigung wieder
verloren hat, so ist die Bergbehörde befugt, die sofortige Ent-
fernung desselben zu verlangen und nötigenfalls den in Be-
tracht kommenden Betrieb so lange einzustellen, bis eine als
befähigt anerkannte Person angenommen ist.
8 177.
2. Ausübung der Bergpolizei bei der Sicherung
der Salzlagerstätten vor Wassergefahr.
Wer auf Grund einer ihm vom Staate erteilten Erlaubnis
zur Aufsuchung von Steinsalz oder mit demselben auf der