Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Bergpolizei. 199 
bei demselben einzureichen. Erhebt die Bergbehörde nicht 
binnen 14 Tagen nach Vorlegung des Betriebsplanes Einspruch 
gegen denselben, so ist der Bergwerksbesitzer zur Ausführung 
befugt. Wird dagegen innerhalb dieser Frist Einspruch von 
der Bergbehörde erhoben, so ist der Bergwerksbesitzer gleich- 
zeitig zur Erörterung der beanstandeten Betriebsbestimmungen 
zu einem Termine vorzuladen. Insoweit auf diesem Wege 
keine Verständigung erzielt wird, hat das Bergamt diejenigen 
Abänderungen des Betriebsplanes, ohne welche derselbe nicht 
zur Ausführung gebracht werden darf, durch einen Beschluß 
festzusetzen. Diese Bestimmungen finden auch auf die späteren 
Abänderungen der Betriebspläine Anwendung. Wird ein Be- 
trieb vorschriftswidrig geführt, so ist die Bergbehörde befugt, 
nötigenfalls einen solchen Betrieb einzustellen. Will der Berg- 
werksbesitzer den Betrieb des Bergwerks einstellen, so hat 
derselbe der Bergbehörde mindestens vier Wochen vorher An- 
zeige zu machen. 
Zur Sicherstellung der polizeilichen Überwachung des 
Bergbaubetriebes ist bestimmt, daß der Bergwerksbesitzer ein 
Grubenbild durch einen geprüften Markscheider anfertigen 
und regelmäßig nachtragen lassen muß. In welchen Zwischen- 
räumen die Nachtragung stattzufinden hat, wird durch das 
Bergamt vorgeschrieben. Dasselbe kann die Anfertigung und 
Einreichung des Grubenbildes bei Tagebauten erlassen. 
Ferner ist vorgeschrieben, daß der Betrieb nur unter 
Leitung, Aufsicht und Verantwortlichkeit von Personen geführt 
werden darf, deren Befähigung hierzu von der Bergbehörde aner- 
kannt worden ist. Wird der Betrieb von einer Person geleitet oder 
beaufsichtigt, welche das erforderliche Anerkenntnis ihrer Be- 
fähigung nicht besitzt, oder welche diese Befähigung wieder 
verloren hat, so ist die Bergbehörde befugt, die sofortige Ent- 
fernung desselben zu verlangen und nötigenfalls den in Be- 
tracht kommenden Betrieb so lange einzustellen, bis eine als 
befähigt anerkannte Person angenommen ist. 
8 177. 
2. Ausübung der Bergpolizei bei der Sicherung 
der Salzlagerstätten vor Wassergefahr. 
Wer auf Grund einer ihm vom Staate erteilten Erlaubnis 
zur Aufsuchung von Steinsalz oder mit demselben auf der
	        
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