2023 8. Abschnitt. Polizei.
Behausung auf seine alleinigen Kosten veranstaltet oder
zuläßt, oder auch ein solcher, welcher in einer Privatgesell-
schaft ohne vollständige Musik und nur durch ein gelegent-
liches oder zufälliges, durchaus nicht absichtliches Zusammen-
treffen zustande kommt. Alle übrigen Tänze, auf welche diese
Begriffsbestimmung keine Anwendung findet, sind als öffent-
liche Tänze zu betrachten. Entstehen Zweifel darüber, ob
ein Tanz den Privattänzen oder den öffentlichen beizuzählen
sei, so haben die betreffenden Ortsbehörden darüber zu ent-
scheiden. Die Tanzvergnügungen, welche am ersten Tage des
Kirchweihfestes stattfinden, sind ohne Ausnahme von jeder
Abgabe frei. Öffentliche Tänze dürfen nur dann abgehalten
werden, wenn vor Beginn der Tanzbelustigungen die Er-
laubnis zu deren Veranstaltung bei der Ortspolizeibehörde
nachgesucht und in der vorgeschriebenen schriftlichen Form
erteilt ist. Verpflichtet zur Einholung der polizeilichen Er-
laubnis sind die Besitzer des Tanzlokals und bei Tänzen an
öffentlichen Plätzen die Veranstalter der Tanzbelustigung.
Die Gemeinden sind berechtigt, für die innerhalb des Ge-
meindebezirks veranstalteten, der polizeilichen Genehmigung
bedürfenden Tanzbelustigungen eine in die Gemeindekasse
fließende Abgabe zu erheben, deren Höhe durch die Gemeinde-
behörde bzw. die Gemeindeversammlung festgestellt wird, den
Betrag von 10 Mk. aber nicht übersteigen darf.
Wegen der Vorschriften, durch welche die Lustbarkeiten
während der Zeiten der sonn- und festtäglichen Gottesdienste
und während gewisser hoher Fest- und Bußzeiten der christ-
lichen Kirche ausgeschlossen oder beschränkt werden, siehe
S 19.
Öffentliche Tänze und Lustbarkeiten, welche Sonnabends
stattfinden, müssen spätestens Mitternacht geschlossen werden.
Ausnahmen können bei besonderen Anlässen, z. B. bei pratrio-
tischen Festen, am letzten Tage des Jahres usw. durch die
Ortspolizeibehörde gestattet werden.
Die V. vom 4. März 1822, 20. Oktober 1852 und 30. De-
zember 1881 untersagen den Schulkindern der Volksschule
den Besuch öffentlicher Tanzbelustigungen und öffentlicher
Gast- und Schanklokale und bedrohen Eltern, Vormünder und
Aufseher sowie Wirte, welche Kindern der Volksschule der