Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Ordnungs- und Sittenpolizei. 203 
Besuch solcher Lokale und Vergnügungen gestatten oder in 
und bei denselben dulden, mit Strafe. 
Nach den V. vom 19. November 1841, 12. Oktober 1846 
und 30. Oktober 1881 ist den Handwerks- und Gewerbelehr- 
lingen der Besuch der Wirts- und Schanklokalitäten sowie 
öffentlicher Tänze ohne Begleitung ihrer erwachsenen An- 
gehörigen oder Lehrmeister bei Strafe verboten und eine 
solche auch den Wirten angedroht, die solche junge Leute 
ohne Begleitung in ihren Lokalitäten zulassen. Das bezüglich 
der Lehrlinge erlassene Verbot kann durch bezirks- sowie 
durch ortspolizeiliche Verordnung auf alle jungen Leute aus- 
gedehnt werden, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet 
haben. 
Der Besuch der sogenannten Spinnstuben kann jungen 
Leuten, beiderlei Geschlechts, die ein bestimmtes Alter noch 
nicht überschritten haben, durch bezirks- sowie durch orts- 
polizeiliche Anordnung verboten werden. 
$ 180. 
c) Polizeistunde. 
Die Festsetzung der Nachtstunde, über welche hinaus im 
Interesse der öffentlichen Ruhe und Ordnung die Schank- 
stuben und andere öffentlichen Vergnügungsorte nicht geöffnet 
bleiben sollen, erfolgt, je nach Bedürfnis, für ganze Bezirke, 
einzelne Ortschaften oder einzelne öffentliche Lokale rück- 
sichtlich der ländlichen Gemeinden durch die Landratsämter, 
in den Städten durch die Ortspolizeiverwaltung. Jede der- 
artige Verfügung ist von diesen Behörden ordnungsmäßig be- 
kannt zu machen. (M.B. vom 8. August 1871.) 
8 181. 
2. Öffentliche Lotterien und Ausspielungen. 
Nach der V. vom 28. Mai 1873 wird die in Gemäßheit des 
$ 286 des R.St.G.B. zur Veranstaltung öffentlicher Lotterien 
und Ausspielungen erforderliche obrigkeitliche Erlaubnis von 
dem Ministerium, A. d. I., erteilt. Nur kleinere lotterie- 
mäßige Ausspielangen innerhalb des Bezirks können die Land- 
ratsämter gestatten. Diese Genehmigung bildet einen Ausfluß
	        
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