Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

6 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 
künfte aus dem Domanialvermögen dar, welcher zur Deckung 
der Kosten der Hofhaltung des regierenden Fürsten vorbehalten 
wird. Im $ 11 des Grundgesetzes war zwar vorgesehen, daß 
nähere Bestimmungen über die Höhe der Kammeralrente ge- 
troffen werden sollten, solche sind jedoch bis jetzt nicht er- 
lassen. Tatsächlich ist die Kameralrente seit 1856 für jede 
Finanzperiode in den Etat eingestellt und seither ausschließ- 
lich durch das Etatsgesetz für die Dauer einer Finanzperiode 
über die Verwendung der Einnahmen. aus dem Domanium 
verfügt worden. Wegen der Grundsätze, die bei der Auf- 
stellung und Feststellung des Etats maßgebend sind, siehe $ 5. 
Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause. 
Die Regierungserbfolge ist erblich im Mannesstamme nach 
dem Rechte der Erstgeburt und Linealordnung. Nach dem 
Gesetze vom 1. Juni 1896 sind zur Nachfolge in die Regierung 
des Fürstentums und in das Haus- und Fideikommißvermögen 
(Kammergut) des fürstlichen Hauses Schwarzburg-Rudolstadt 
für den Fall des ohne Hinterlassung männlicher Deszendenz 
erfolgenden Ablebens des jetzt regierenden Fürsten Günther 
Victor berufen 
a) Kraft der von sämtlichen Agnaten des fürstlich schwarz- 
burgischen Gesamthauses unterm 21. April 1896 voll- 
zogenen Vereinbarung 
der Prinz Sizzo, geboren am 3. Juni 1860, Sohn 
des Fürsten Friedrich Günther von Schwarzburg-Rudol- 
stadt (} 1867), sowie die männliche Deszendenz des 
Prinzen Sizzo; in Ermangelung dieser 
b) die Agnaten des fürstlichen Hauses Schwarzburg-Sonders- 
hausen nach Maßgabe und Kraft des fürstlichen Haus- 
vertrags vom 7. September 1713. 
Nach gänzlichem Erlöschen des Mannesstammes im fürst- 
lichen Gesamthause Schwarzburg geht die Regierung auf die 
weibliche Linie obne Unterschied des Geschlechts über und 
zwar dergestalt, daß die Nähe der Verwandtschaft mit dem 
letztregierenden Fürsten und bei gleichem Verwandtschafts- 
grade sowohl zwischen mehreren Linien als innerhalb einer
	        
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