6 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen.
künfte aus dem Domanialvermögen dar, welcher zur Deckung
der Kosten der Hofhaltung des regierenden Fürsten vorbehalten
wird. Im $ 11 des Grundgesetzes war zwar vorgesehen, daß
nähere Bestimmungen über die Höhe der Kammeralrente ge-
troffen werden sollten, solche sind jedoch bis jetzt nicht er-
lassen. Tatsächlich ist die Kameralrente seit 1856 für jede
Finanzperiode in den Etat eingestellt und seither ausschließ-
lich durch das Etatsgesetz für die Dauer einer Finanzperiode
über die Verwendung der Einnahmen. aus dem Domanium
verfügt worden. Wegen der Grundsätze, die bei der Auf-
stellung und Feststellung des Etats maßgebend sind, siehe $ 5.
Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
Die Regierungserbfolge ist erblich im Mannesstamme nach
dem Rechte der Erstgeburt und Linealordnung. Nach dem
Gesetze vom 1. Juni 1896 sind zur Nachfolge in die Regierung
des Fürstentums und in das Haus- und Fideikommißvermögen
(Kammergut) des fürstlichen Hauses Schwarzburg-Rudolstadt
für den Fall des ohne Hinterlassung männlicher Deszendenz
erfolgenden Ablebens des jetzt regierenden Fürsten Günther
Victor berufen
a) Kraft der von sämtlichen Agnaten des fürstlich schwarz-
burgischen Gesamthauses unterm 21. April 1896 voll-
zogenen Vereinbarung
der Prinz Sizzo, geboren am 3. Juni 1860, Sohn
des Fürsten Friedrich Günther von Schwarzburg-Rudol-
stadt (} 1867), sowie die männliche Deszendenz des
Prinzen Sizzo; in Ermangelung dieser
b) die Agnaten des fürstlichen Hauses Schwarzburg-Sonders-
hausen nach Maßgabe und Kraft des fürstlichen Haus-
vertrags vom 7. September 1713.
Nach gänzlichem Erlöschen des Mannesstammes im fürst-
lichen Gesamthause Schwarzburg geht die Regierung auf die
weibliche Linie obne Unterschied des Geschlechts über und
zwar dergestalt, daß die Nähe der Verwandtschaft mit dem
letztregierenden Fürsten und bei gleichem Verwandtschafts-
grade sowohl zwischen mehreren Linien als innerhalb einer