204 3. Abschnitt. Polizei.
der Ordnungspolizei, so daß ihre Erforderlichkeit ganz unab-
hängig davon ist, ob die Veranstaltung der Ausspielungen
im gegebenen Falle einen Gewerbebetrieb darstellt und der Ver-
anstalter aus diesem Grunde außerdem den bezüglichen ge-
werbepolizeilichen und gewerbesteuerlichen Vorschriften ge-
nügen muß. Der Vertrieb von Losen zu öffentlichen Lotterien
und Ausspielungen im Umherziehen ist unbedingt verboten.
Wer Lose zu öffentlichen Lotterien und Ausspielungen ver-
treiben will, bedarf, wenn es sich nicht bloß um kleinere
lotteriemäßige Ausspielungen innerhalb des Landratsamts-
bezirks handelt, der Erlaubnis (Konzession) des Ministeriums,
A.d. I. Diese Erlaubnis kann nur für solche Lotterien und
Ausspielungen erteilt werden, die von dem Ministerium, A.d.I.,
förmlich zugelassen worden sind.
Zur Regelung der Lotterieverhältnisse ist zwischen
Preußen und den Großherzogtümern Hessen und Sachsen,
den Herzogtümern Sachsen-Meiningen, Sachsen - Altenburg,
Sachsen-Coburg-Gotha und Anhalt sowie den Fürstentümern
Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen,
Reuß älterer Linie, Schaumburg - Lippe und Lippe ein
Staatsvertrag abgeschlossen worden, inhaltlich dessen
die Regierungen der Hessisch-Thüringischen Staaten der
Königlich Preußischen Regierung für die Dauer des Vertrags das
ausschließliche Recht einräumen, innerhalb ihrer Staatsgebiete
Lose der Königlich Preußischen Klassenlotterie zu vertreiben.
In den Gebieten der Hessisch-Thüringischen Staaten wird
während der Dauer dieses Vertrags der Vertrieb von Losen
oder Losabschnitten anderer Geld- oder solcher Lotterien, bei
denen die Veranstalter in Aussicht stellen, an Stelle der Sach-
gewinne einen Geldbetrag zu gewähren, sowie das Spielen in
solchen Lotterien nur im Einverständnis mit der Königlich
Preußischen Regierung gestattet. Von dieser Beschränkung
sind jedoch die in dem Vertrage des näheren bezeichneten
Geldlotterien und Ausspielungen ausgenommen. Als Gegen-
leistung für die von den Regierungen der Hessisch-Thüringischen
Staaten übernommenen Verpflichtungen zahlt die Königlich
Preußische Regierung eine vertragsmäßig bestimmte Rente.
Im Fürstentum sind gegen das Spielen in von der
Regierung nicht zugelassenen Lotterien und gegen den