Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

204 3. Abschnitt. Polizei. 
der Ordnungspolizei, so daß ihre Erforderlichkeit ganz unab- 
hängig davon ist, ob die Veranstaltung der Ausspielungen 
im gegebenen Falle einen Gewerbebetrieb darstellt und der Ver- 
anstalter aus diesem Grunde außerdem den bezüglichen ge- 
werbepolizeilichen und gewerbesteuerlichen Vorschriften ge- 
nügen muß. Der Vertrieb von Losen zu öffentlichen Lotterien 
und Ausspielungen im Umherziehen ist unbedingt verboten. 
Wer Lose zu öffentlichen Lotterien und Ausspielungen ver- 
treiben will, bedarf, wenn es sich nicht bloß um kleinere 
lotteriemäßige Ausspielungen innerhalb des Landratsamts- 
bezirks handelt, der Erlaubnis (Konzession) des Ministeriums, 
A.d. I. Diese Erlaubnis kann nur für solche Lotterien und 
Ausspielungen erteilt werden, die von dem Ministerium, A.d.I., 
förmlich zugelassen worden sind. 
Zur Regelung der Lotterieverhältnisse ist zwischen 
Preußen und den Großherzogtümern Hessen und Sachsen, 
den Herzogtümern Sachsen-Meiningen, Sachsen - Altenburg, 
Sachsen-Coburg-Gotha und Anhalt sowie den Fürstentümern 
Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, 
Reuß älterer Linie, Schaumburg - Lippe und Lippe ein 
Staatsvertrag abgeschlossen worden, inhaltlich dessen 
die Regierungen der Hessisch-Thüringischen Staaten der 
Königlich Preußischen Regierung für die Dauer des Vertrags das 
ausschließliche Recht einräumen, innerhalb ihrer Staatsgebiete 
Lose der Königlich Preußischen Klassenlotterie zu vertreiben. 
In den Gebieten der Hessisch-Thüringischen Staaten wird 
während der Dauer dieses Vertrags der Vertrieb von Losen 
oder Losabschnitten anderer Geld- oder solcher Lotterien, bei 
denen die Veranstalter in Aussicht stellen, an Stelle der Sach- 
gewinne einen Geldbetrag zu gewähren, sowie das Spielen in 
solchen Lotterien nur im Einverständnis mit der Königlich 
Preußischen Regierung gestattet. Von dieser Beschränkung 
sind jedoch die in dem Vertrage des näheren bezeichneten 
Geldlotterien und Ausspielungen ausgenommen. Als Gegen- 
leistung für die von den Regierungen der Hessisch-Thüringischen 
Staaten übernommenen Verpflichtungen zahlt die Königlich 
Preußische Regierung eine vertragsmäßig bestimmte Rente. 
Im Fürstentum sind gegen das Spielen in von der 
Regierung nicht zugelassenen Lotterien und gegen den
	        
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