206 3. Abschnitt. Polizei.
$ 185.
6. Tierquälerei.
Rohe Mißhandlung von Tieren wird, wenn sie öffentlich
oder in Ärgernis erregender Weise verübt worden ist, nach
$ 360 Z. 13 R.St.G.B. bestraft.
Hierher gehört auch das Zuwiderhandeln gegen das in
den Bekanntmachungen vom 27. September 1842 und 8. Januar
1859 enthaltene Verbot des Kälberhetzens.
In bezug auf die Benutzung der Hunde zum Ziehen sind
in der P.V. vom 15. Januar 1901 besondere Vorschriften er-
lassen worden (s. $ 166).
$ 186.
7. Hundesteuer.
Für jeden über sechs Wochen alten Hund ist eine. jähr
liche Abgabe von 6 Mk. zu entrichten, von welcher ein Dritteil
in die Staatskasse, ein Dritteil in die Waisenkasse, das dritte
Dritteil in die Gemeindekasse fließt. Durch Ortsstatut kann
diese Abgabe bis auf 15 Mk. erhöht werden; der Mehrbetrag
über den gedachten Satz von 6 Mk. hinaus fließt alsdann in
die betreffende Gemeindekasse.. Von Kettenhunden und
Hunden, welche in hinlänglich umfriedisten Räumen gehalten
werden, ist nur die Hälfte der sonst zum Ansatze kommenden
Abgaben zu entrichten. Für das laufende Jahr ist nur der
gleiche hälftige Betrag zu entrichten für diejenigen Hunde,
welche in der zweiten Hälfte des Steuerjahres entweder ange-
schafft bzw. gehalten oder sechs Wochen alt werden. Befreit
von der Abgabe sind: Fremde, wenn sie nicht über vier Wochen
im Gebiete des Fürstentums sich aufhalten, ferner Schäfer be-
züglich zweier Hunde für jede Herde sowie andere Hirten be-
züglich eines Hundes fur jede Herde. Nur in ganz besonders
dazu geeigneten Fällen kann das Ministerium, A. d. I., die
Abgabe erlassen. Der Erlaß der landesgesetzlichen Abgabe
schließt gleichzeitig die Erhebung des ortsstatutarischen Be-
trages aus. Verpflichtet zur Abgabe ist der Besitzer des
Hundes. Die Abgabe ist persönlicher Natur, so daß derjenige,
welcher in den Besitz eines von dem früheren Inhaber für das
laufende Steuerjahr bereits versteuerten Hundes gelangt, durch