Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Ordnungs- und Sittenpolizei. 209 
$ 189. 
10. Gesindewesen. 
a) Im allgemeinen. 
Die als Gesetz erlassene Gesindeordnung vom 28. Februar 
1900 enthält überwiegend privatrechtliche Normen und außer- 
dem einige polizeiliche Bestimmungen hinsichtlich des Antritts 
des Dienstes und der Auflösung des Dienstverhältnisses sowie 
rücksichtlich der Führung der Gesindedienstbücher, der Aus- 
stellung der Zeugnisse und der Vollzugsbehörden. 
$ 190. 
b) Antritt des Dienstes und Auflösung des Dienst- 
verhältnisses. 
Weigert sich das Gesinde nach geschlossenem Dienstvertrage 
ohne gesetzlichen Grund, den Dienst anzutreten, so ist dasselbe 
auf Antrag der Dienstherrschaft, nach deren Wahl, von der Polizei- 
behörde des Wohnorts der Dienstherrschaft zwangsweise in den 
Dienst einzuführen, oder mit Geld bis zu 30 Mk. oder mit 
Haft bis zu einer Woche zu bestrafen. Die Zurücknahme des 
Strafantrags ist zulässig. Der Antrag der Dienstherrschaft auf 
Einführung des Dienstboten in den Dienst ist nur innerhalb 
von zehn Tagen nach dem bestimmten Antrittstage statthaft. 
Vor der Einführung in den Dienst ist der Dienstbote darüber 
zu hören, ob ihm ein gesetzlicher Grund für die Unterlassung 
des Dienstantritts zur Seite steht. Die beschlossene Einführung 
n den Dienst kann in dringlichen Fällen durch ein dagegen 
erhobenes Rechtsmittel nicht aufgehalten werden. Die Kosten 
der zwangsweisen Einführung in den Dienst fallen dem 
schuldigen Gesinde zur Last. Der Antragsteller ist jedoch 
verbunden, dieselben vorzuschießen. 
Wenn ein Dienstbote vor Ablauf der Dienstzeit ohne ge- 
setzlichen Grund den Dienst verläßt, so finden die vorerwähnten 
Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Frist für die 
Stellung der Anträge beginnt mit dem Tage, an welchem der 
Dienst verlassen wird. 
8 191. 
c) Gesindebuch. Zeugnis. 
Dem Dienstboten ist die Führung eines Gesindedienstbuches 
zur Pflicht gemacht. Dasselbe ist von der Gemeindebehörde des 
Sohwartz Schwarzburg-Rudolstadt. 14
	        
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