Die Ordnungs- und Sittenpolizei. 209
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10. Gesindewesen.
a) Im allgemeinen.
Die als Gesetz erlassene Gesindeordnung vom 28. Februar
1900 enthält überwiegend privatrechtliche Normen und außer-
dem einige polizeiliche Bestimmungen hinsichtlich des Antritts
des Dienstes und der Auflösung des Dienstverhältnisses sowie
rücksichtlich der Führung der Gesindedienstbücher, der Aus-
stellung der Zeugnisse und der Vollzugsbehörden.
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b) Antritt des Dienstes und Auflösung des Dienst-
verhältnisses.
Weigert sich das Gesinde nach geschlossenem Dienstvertrage
ohne gesetzlichen Grund, den Dienst anzutreten, so ist dasselbe
auf Antrag der Dienstherrschaft, nach deren Wahl, von der Polizei-
behörde des Wohnorts der Dienstherrschaft zwangsweise in den
Dienst einzuführen, oder mit Geld bis zu 30 Mk. oder mit
Haft bis zu einer Woche zu bestrafen. Die Zurücknahme des
Strafantrags ist zulässig. Der Antrag der Dienstherrschaft auf
Einführung des Dienstboten in den Dienst ist nur innerhalb
von zehn Tagen nach dem bestimmten Antrittstage statthaft.
Vor der Einführung in den Dienst ist der Dienstbote darüber
zu hören, ob ihm ein gesetzlicher Grund für die Unterlassung
des Dienstantritts zur Seite steht. Die beschlossene Einführung
n den Dienst kann in dringlichen Fällen durch ein dagegen
erhobenes Rechtsmittel nicht aufgehalten werden. Die Kosten
der zwangsweisen Einführung in den Dienst fallen dem
schuldigen Gesinde zur Last. Der Antragsteller ist jedoch
verbunden, dieselben vorzuschießen.
Wenn ein Dienstbote vor Ablauf der Dienstzeit ohne ge-
setzlichen Grund den Dienst verläßt, so finden die vorerwähnten
Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Frist für die
Stellung der Anträge beginnt mit dem Tage, an welchem der
Dienst verlassen wird.
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c) Gesindebuch. Zeugnis.
Dem Dienstboten ist die Führung eines Gesindedienstbuches
zur Pflicht gemacht. Dasselbe ist von der Gemeindebehörde des
Sohwartz Schwarzburg-Rudolstadt. 14